Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollziehung einer Unterlassungsverfügung bei Zustellung unleserlicher Anlagen; Irreführung durch Werbung mit "beeinflussten" Bewertungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. In der Zustellung einer Unterlassungsverfügung, der Anlagen mit unleserlichem Text beigefügt sind, liegt eine ausreichende Vollziehung im Sinne von § 929 II ZPO, wenn der Schuldner ohne unzumutbaren Aufwand erkennen kann, wie der nicht lesbare Text lautet (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

2. Die Werbung mit einer Gesamtbewertung ist irreführend, wenn in diese Gesamtbewertung auch Einzelbewertungen eingeflossen sind, die sich als "Belohnung" für die Teilnahme an einem Gewinnspiel darstellen.

 

Normenkette

UWG § 5

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.12.2018; Aktenzeichen 3-6 O 47/18)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 4.12.2018 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Bewertungen in sozialen Netzwerken, die durch ein Gewinnspiel veranlasst wurden.

Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Whirlpools. Die Antragstellerin vertreibt ihre Produkte über Ihre Internetseite www.(...).de und über ein Ladengeschäft in Stadt1. Die Antragsgegnerin vertreibt ihre Produkte über die Internetseite www.(...).de.

Am 19. 2018 bot die Antragsgegnerin auf Facebook die Teilnahme an einem

Gewinnspiel an, bei dem ein Whirlpool zu gewinnen war. In der Werbung heißt es:

"Wie Du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht so Deine Gewinnchance!" (Anlage CF 1).

Unter den in der Folgezeit abgegebenen Nutzerbewertungen auf der Facebook-Seite der Antragsgegnerin waren zwei, die ausdrücklich auf das Gewinnspiel Bezug nahmen (Anlage CF 1).

Die Antragsgegnerin wirbt mit ihren Facebook-Bewertungen neben Facebook auch auf der Plattform Google-my-Business, wobei die Anzahl sowie die Gesamtnote eingeblendet werden. Darüber hinaus werden auch die Bewertungen der Plattform 11880.com angezeigt, wobei auch hier die Anzahl Bewertungen sowie die Gamtnote erscheinen (Anlage CF 1). Die Bewertungen auf 11880.com setzen sich aus Facebook-Bewertungen und Bewertungen einer anderen Plattform zusammen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die abgegebenen Bewertungen seien durch die Gewinnspielteilnahme "erkauft". Die Werbung mit den so beeinflussten Bewertungen sei irreführend.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht Frankfurt der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 4.5.2018 im Wege der einstweilen Verfügung bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit Whirlpools mit Bewertungen zu werben, wenn auf diese Bewertungen Einfluss seitens der Antragsgegnerin genommen wurde durch die Ermöglichung einer Teilnahme an einem Gewinnspiel als Gegenleistung für die Abgabe einer Bewertung, wie geschehen auf den Social-Media-Plattform Facebook und dokumentiert in der Anlage CF 1.

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 4.12.2018 bestätigt. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.12.2018, Az. 3-06 O 47/18 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Eilantrag ist zulässig Die Antragsgegnerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Bestimmtheit des Eilantrags und des entsprechend ergangenen Verbots (§ 253 II Nr. 2 ZPO).

a) Das verbotene Verhalten ist im abstrakten Teil des Antrags bereits klar umrissen. Die Antragsgegnerin soll es unterlassen, mit Bewertungen zu werben, wenn auf diese Bewertungen Einfluss durch Teilnahme an einem Gewinnspiel als Gegenleistung für die Bewertung genommen wurde. Der Antrag nimmt außerdem auf die konkrete Verletzungsform Bezug (Anlage CF1). Die Anlage zeigt auf S. 6 unter anderem die Facebook-Seite der Antragsgegnerin, auf der zwei offensichtlich durch das Gewinnspiel veranlasste Bewertungen zu sehen sind. Außerdem findet sich dort die Zahl der Gesamtbewertungen (4.735) und die Durchschnittsnote aller Bewertungen (4,9 von 5 Sternen).

b) Zu Unrecht reklamiert die Antragsgegnerin, es sei nicht ersichtlich, auf welche der angezeigten Gesamtbewertungen in der beschriebenen Weise Einfluss genommen wurde; im Vollstreckungsverfahren müsse geprüft werden, ob das angezeigte Gesamtergebnis Bewertungen umfasst, d...

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