1 Widerrufsrecht: Nach Kundenspezifikation hergestellte Waren
Das LG Oldenburg (Urt. v. 13.11.2018 – 15 O 1335/18) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Händlerin hatte auf einer Internetplattform ein Petticoatkleid u.a. mit den üblichen Standardgrößenbezeichnungen präsentiert, ohne über das Widerrufsrecht zu belehren und ohne ein Musterwiderrufsformular vorzuhalten. Auf die Abmahnung eines Verbands hin verteidigte die Beklagte sich damit, dass die von ihr präsentierten Modelle stets "gesondert zugeschnitten" seien und angepasst würden. Sie bezeichne sich als "Bühnenmaßschneiderin". Aufgrund dessen berief sie sich auf die Ausnahmevorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen "zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind," besteht. Das LG Oldenburg sah dies anders und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung von Warenpräsentationen, bei denen eine Widerrufsbelehrung sowie ein Muster-Widerrufsformular fehlen. Das Gericht führte insofern aus: "Zwar bietet die Beklagte in der streitbefangenen Anzeige ein nach Maßangaben des Käufers hergestelltes bzw. herzustellendes Kleid an, aber nicht ausschließlich. Denn unter der Rubrik "weitere Merkmale – Größe" ist vorgesehen, dass neben "individuell angefertigt", auch ein Kleid der Größen S, M, L, XL und XXL bestellt werden kann. Hierbei handelt es sich um Standardgrößen, mithin nicht um maßgeschneiderte Erzeugnisse. Ob das Produkt betreffend Standardgrößen von der Beklagten vorgehalten wird, oder erst auf Bestellung des Kunden gefertigt wird, ist unerheblich." Dieselbe Ausnahmevorschrift war auch Gegenstand eines Verfahrens vor dem LG Stuttgart (Beschl. v. 27.8.2018 – 36 O 53/18 KfH). Ein Händler hatte online eine "Hausordnung mit deinem Namen DinA4/DinA3 (...) individualisierbar" angeboten. Eine Individualisierung der Hausordnung konnte erst nach Abschluss des Kaufvertrags stattfinden. Auch in diesem Falle ließ das Gericht die Auffassung des Händlers, es handele sich um eine nach Kundenspezifikationen präsentierte Ware, nicht gelten und erließ antragsgemäß eine Verbotsverfügung. Wird eine Ware erst nach Kaufvertragsabschluss infolge eines Kundenwunschs individualisiert, liegt nach Ansicht des LG Stuttgart damit ebenfalls kein Ausschluss vom Widerrufsrecht wegen erfolgter Kundenspezifikation vor. Hinweis: Wer ausschließlich individualisierte Waren vertreiben will, sollte sowohl in seiner Werbung als auch in seinen Angeboten jeden Eindruck einer Standardisierung seiner Produkte vermeiden und die Individualisierung, soweit möglich, auch schon vor dem Vertragsabschluss durchführen.
2 Pkw-EnVKV: Bei Facebook-Posting zu beachten
Nach § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und ggf. den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 Pkw-EnVKV zumachen sowie Informationen gemäß den Anlagen 1 bis 4 hierzu zu erteilen. Das OLG Celle hat entschieden, dass diese Informationspflichten auch für die Facebook-Werbung eines Autohauses gelten (Beschl. v. 8.5.2018 – 13 U 12/18). Der verklagte Händler hatte für ein bestimmtes Fahrzeug geworben, ohne aber die in § 1 Abs. 1 EnVKV genannten Pflichtangaben zu machen. Das Gericht führte aus, dass auch ein Facebook-Posting eine Werbung i.S.d. § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV darstelle. Schließlich betreibe ein Kfz-Händler seinen Online-Auftritt nicht ausschließlich mit dem ideellen Zwecke, Verbraucher über die Tests der von ihm verkauften Fahrzeugmodelle zu informieren (im konkreten Falle war ein Link zu einem Testbericht über das betreffende Fahrzeug gegenständlich). Unerheblich sei insofern, dass der Facebook-Beitrag keine unmittelbare Kaufmöglichkeit aufweise. Die Postings bezweckten, die Präsenz des Autohauses in den sozialen Medien zu erhöhen, und dienen damit dazu, dessen Absatz von Produkten und Dienstleistungen zu fördern.
3 Rabattangebote: Ausnahmen müssen angegeben werden
Rabattangebote beschäftigen die Wettbewerbsgerichte regelmäßig. In einem vom LG Leipzig (Urt. v. 30.1.2018 – 1 HK O 1757/17) entschiedenen Sachverhalt war Folgendes passiert: Ein Unternehmen hatte Polstermöbel vertrieben und auf Seite 1 seines Prospekts mit der groß gestalteten Angabe "Steuerfrei einkaufen 19 % MwSt geschenkt" geworben. Daneben war ein Sternchenhinweis eingefügt, der auf der letzten Seite des Prospekts wie folgt erklärt wurde: "Ausgenommen sind Artikel aus unseren aktuellen Prospekten, die in unseren Filialen und unter www.(...).de einzusehen sind sowie bereits reduzierte oder als Werbepreise/Aktionspreis gekennzeichnete Artikel. Bei Neukauf gewähren wir Ihnen einen Preisnachlass in Höhe des Mehrwertsteueranteils vom Verkaufspreis. (...) Gültig bis (...)". Die auf den meisten Seiten des Prospekts mit Preisangaben beworbenen Polstermöbelstücke sollten nach Angaben der Beklagten nicht von dem auf der Seite 1 an...