In Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV RVG sind zusätzliche Gebühren vorgesehen und zwar

  • die Befriedigungsgebühr (Nr. 4141 VV RVG),
  • die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 VV RVG),
  • die Verfahrensgebühren für Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren (Nrn. 4143 ff. VV RVG).

Diese Gebühren stehen dem Verteidiger zusätzlich zur Verfahrens- und Terminsgebühr zu, wenn er in einem der behandelten Bereiche für den Mandanten tätig geworden ist. Bei den Gebühren, die Einziehung und Adhäsionsverfahren betreffen, handelt es sich um reine Wertgebühren.

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