Zentrale Vorschrift für Wettbewerbsverbote für Gesellschafter im Personengesellschaftsrecht ist § 112 Abs. 1 HGB, wonach ein Gesellschafter ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen darf. Grundlage des Wettbewerbsverbots ist die gesellschafterliche Treuepflicht (BGH, Urt. v. 5.12.1983 – II ZR 242/82, BGHZ 89, 162 ff. = NJW 1984, 1351 ff.).
Hinweis:
Die Rechtsfolgen des Verstoßes gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot sind in § 113 HGB geregelt. Das Gesetz sieht als Rechtsfolge einen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft oder alternativ („stattdessen”) ein Eintrittsrecht vor. Darüber hinaus kommen noch weitere Ansprüche der Gesellschaft in Betracht: Dies betrifft insb. Unterlassungsansprüche und – sofern vertraglich vereinbart – ergänzend oder alternativ zu den gesetzlichen Regelungen Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Darüber hinaus können Wettbewerbsverstöße einen wichtigen Grund für einen Ausschluss des betroffenen Gesellschafters aus der Gesellschaft darstellen (s. hierzu Wagner GmbHR 2017, 924 f. [„Klaviatur von Rechtsfolgen”]; Finck in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, § 113 HGB Rn 20 ff.).
Flankierend hierzu können möglicherweise auch Schadensersatzansprüche der Gesellschaft auf Basis der sog. Geschäftschancenlehre bestehen. Danach ist es Geschäftsführern aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht untersagt, Geschäfte an sich zu ziehen, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet sind; dies gilt nach BGH-Rechtsprechung sowohl für GmbH-Geschäftsführer als auch für geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften. Bei der Geschäftschancenlehre handelt es sich jedoch um ein eigenes Rechtsinstitut, welches von der Existenz eines (vertraglichen oder gesetzlichen) Wettbewerbsverbots unabhängig ist (s. zum Ganzen BGH, Urt. v. 4.12.2012 – II ZR 159/10, NJW-RR 2013, 363 ff.; Lutz, Der Gesellschafterstreit in der GbR, PartG, OHG, KG, GmbH & Co. KG und GmbH, 6. Aufl. 2020, Rn 786a m.w.N.).
Der Anwendungsbereich von § 112 HGB erstreckt sich in personeller Hinsicht bei der OHG auf alle Gesellschafter, unabhängig davon, ob es sich um einen geschäftsführenden oder nicht geschäftsführenden Gesellschafter handelt. In zeitlicher Hinsicht beschränkt sich das Wettbewerbsverbot auf die Zeit der Zugehörigkeit zur Gesellschaft. Mit Ausscheiden aus der Gesellschaft entfallen sodann die gesetzlichen Wettbewerbsbeschränkungen, sofern kein (wirksames) nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde (s. zum Ganzen Finck in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, § 112 HGB Rn 6 und 11 f.). Bei der KG gilt § 112 HGB über § 161 Abs. 2 HGB nur für die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre), nicht dagegen für Kommanditisten (§ 165 HGB).
Hinweis:
Als Ausnahme von § 165 HGB ist ein Kommanditist jedoch aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht einem Wettbewerbsverbot unterworfen, wenn er aufgrund seiner gesellschaftsvertraglichen Stellung ähnliche Rechte eingeräumt bekommen hat, wie ein persönlich haftender Gesellschafter. Anerkannt sind insoweit Konstellationen, in denen ein Kommanditist ein erweitertes Informationsrecht besitzt oder als sog. beherrschender Kommanditist – bspw. durch ein gesellschaftsvertraglich vorgesehenes Weisungsrecht – Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann (grundlegend BGH, Urt. v. 5.12.1983 – II ZR 242/82, BGHZ 89, 162 ff. = NJW 1984, 1351 ff.; s. hierzu auch Gummert in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, § 165 HGB Rn 4 ff.).
Für die GbR-Gesellschaft findet sich dagegen keine gesetzliche Vorschrift für ein Wettbewerbsverbot. Aus der gesellschafterlichen Treuepflicht wird jedoch ein Wettbewerbsverbot jedenfalls für geschäftsführende Gesellschafter anerkannt (ausführlich hierzu Schäfer in: MüKo zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 705 Rn 235 ff.). Im Ergebnis sind daher die §§ 112, 113 HGB auf die GbR entsprechend anzuwenden (Bergmann in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. [Stand: 1.2.2020], § 705 BGB Rn 51).
Über die Verweisungsvorschrift des § 6 Abs. 3 S. 2 PartGG gelten die §§ 112, 113 HGB schlussendlich auch für Partnerschaftsgesellschaften.