Seit längerer Zeit ist es – unabhängig von dem Rechtsgebiet und unabhängig von dem Gegner – übliche Praxis, dass Anwaltskanzleien über erstrittene Erfolge auf ihren Webseiten berichten. Diese Berichte sind meist durch Werbestrategien (ausgerichtet auf die Akquise weiterer Mandate) geprägt und sollen ein zu emotionaler Sichtweise neigendes Klientel ansprechen, um diese als Mandanten zu gewinnen. Typisch ist bei dieser Werbemethode, dass möglichst keinerlei Korrekturen mehr erfolgen, wenn die Berichte überholt sind, z.B. eine Entscheidung, über die berichtet wurde, im Rechtsmittelzuge aufgehoben wurde oder die Rechtsprechung sich geändert hat. Für die Akquise (auch als „Schleppnetzfischen” nach Mandaten anzusehen) spielt die Wahrheit und Aktualität leider häufig eine untergeordnete Rolle. Wegen der von Betroffenen (Berichtsopfer bzw. frühere Gegner der berichtenden Anwaltskanzlei) häufig als grenzenlos empfundenen Meinungsfreiheit werden solche – nicht mehr aktuellen – Berichte meist nicht angegriffen, zumal es zwischen Betroffenen und berichtendem Anwalt bzw. seinem Mandanten i.d.R. kein Wettbewerbsverhältnis gibt, das die Anwendung der Vorschriften des UWG zulassen würde.
Eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 19.1.2023 – 16 U 255/21) bietet nun einen rechtlichen Ansatzpunkt, zumindest teilweise gegen solche Berichte vorzugehen. Der Rechtsstreit betraf einen typischen Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine deutschlandweit tätige Wirtschaftsauskunftei. Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Er erstritt im November 2020 eine einstweilige Verfügung gegen die Klägerin und berichtete im Anschluss darüber in einem Anwalts-Blog auf seiner Kanzlei-Webseite unter der Überschrift „Einstweilige Verfügung gegen (die Klägerin) erlassen; Zwangsmittel beantragt”. Die einstweilige Verfügung wurde nachfolgend auf Widerspruch der Klägerin hin rechtskräftig aufgehoben. Die Berichterstattung änderte der Beklagte nicht. Dagegen wehrte sich die Klägerin und klagte auf Unterlassung der unwahr gewordenen Berichterstattung. Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 4.11.2021 – 2-03 O 296/21) gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG Erfolg. Das Berufungsgericht führte aus, die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten. Wahre Tatsachenbehauptungen – wie hier der Erlass der einstweiligen Verfügung – seien grds. hinzunehmen. Ein Leser erkenne im vorliegenden Fall, dass der Beitrag nicht einen nach dessen Veröffentlichung aktualisierten Stand wiedergebe. Durch die zwischenzeitlich erfolgte rechtskräftige Aufhebung der einstweiligen Verfügung werde ebenfalls kein Unterlassungsanspruch begründet. Zwar könne das fortdauernde Bereithalten ursprünglich rechtmäßig veröffentlichter Berichte im Einzelfall unzulässig sein, wenn sich die beim Ursprungsbericht bekannte und zugrunde gelegte Sachlage nachträglich ändert und deshalb die Ursprungsmeldung als unwahr oder jedenfalls in einem anderen Lichte erscheinen lässt. In diesem Fall könnten Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Komme es zu einer nachträglichen Änderung, sei deshalb eine erneute Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall rechtfertigten es die Interessen der Klägerin indes nicht, dem Beklagten künftig die Berichterstattung über die aufgehobene Verfügung zu untersagen. Da der Beitrag ein kommerziell orientierter Blog sei, könne sich der Beklagte zwar nicht – wie die Presse – darauf berufen, nicht verpflichtet zu sein, die Berichterstattung über ein einmal aufgegriffenes Thema bei neuen Entwicklungen fortzusetzen. Der geringere Verbreitungsgrad des Blogbeitrags führe allerdings auch zu einer geringeren Beeinträchtigung der Klägerin. Dem Beklagten sei grds. ein anerkennenswertes Interesse zuzusprechen, gegenwärtige und potenzielle Kunden darüber zu informieren, dass ein Gericht zunächst zugunsten seines Mandanten entschieden habe. Eine Löschung der angegriffenen Äußerungen wäre mithin ein zu starker Eingriff in die Berufs- und Meinungsfreiheit des Beklagten.
Ausreichend und verhältnismäßig sei hier ein Nachtrag über den Fortgang des Verfahrens. Darauf hätte die Klägerin, die mit Recht rügt, dass „nur die halbe Wahrheit” berichtet werde, auch einen Rechtsanspruch gehabt. Sie hätte aber einen solchen Nachtrag auch verlangen müssen. Daran fehle es im vorliegenden Fall.
Zusammenfassend lässt sich der Entscheidung entnehmen, dass bei anwaltlicher Berichterstattung nur ausnahmsweise (z.B. bei hohem Vertreibungsgrad der anwaltlichen Werbeseite und besonders gravierender Falschberichterstattung) ein Löschungsanspruch infrage kommt. Unabhängig davon, kommt aber bei jeder rechtlich überholten Berichterstattung grds. ein Nachtragsanspruch infrage. Insofern muss der werbende Anwalt aber explizit aufgefordert werden. Im vorliegenden Fall hatte das OLG Frankfurt a.M. das Nachtragsverlangen nicht in der Geltendmachung des Löschungsanspruchs als „Minus” mit enthalten ansehen können, weil die Klägerin das Angebot des Bekla...