Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das LG Frankfurt a.M. ein Onlinemietwagenportal verurteilt, es zu unterlassen, Mietfahrzeuge unter Angabe von Preisen zu vermitteln, ohne dabei Gesamtpreise unter Einbeziehung kundenseitig zu tragender, unvermeidbarer und vorhersehbarer Preisbestandteile auszuweisen (Urt. v. 1.9.2023 – 3-10 O 11/23). Zwar wies das Portal auf seiner Webseite zusätzlich zum Fahrzeugmietpreis im Einzelfall verbraucherseitig zu tragende und betragsmäßig bezifferte bzw. bezifferbare Kostenpositionen mit den Bezeichnungen „Servicegebühr”, „Einweggebühr” und „Junge Fahrer Zusatzgebühr” aus. Diese Gebühren erschienen aber nicht in den Trefferlisten nach einer Suchanfrage. Vielmehr wurden sie erst später im Rahmen eines einzelnen ausgewählten Angebotes – zumal teilweise unbeziffert – separat zum Fahrzeugmietpreis aufgezeigt. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass hierin ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gesamtpreisangabe (§§ 3, 2 Nr. 3 PAngV sowie §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG) zu sehen ist.
Auch die weitere Beanstandung der Wettbewerbszentrale wurde von dem Gericht bestätigt. Das Online-Vergleichsportal hatte mit dem Hinweis geworben „Wir suchen unter allen Mietwagenunternehmen in Spanien nach dem besten Preis für Sie”. Dabei listete es einzelne, jedoch nicht sämtliche Mietwagenanbieter, die Fahrzeuge in Spanien zur Anmietung anbieten, auf ihrer Webseite namentlich auf. Dies bewertete das LG Frankfurt a.M. als sachlich unzutreffend und als irreführend hinsichtlich des tatsächlichen (geringeren) Leistungsumfangs. Die Beklagte habe den Verbraucher auf ihrer Webseite mit dem Satz „Wir suchen unter allen Mietwagenunternehmen Spanien nach den besten Preisen für Sie.” irregeführt, da diese Werbeaussage unstreitig fasch gewesen sei. Mit dieser unzutreffenden Behauptung erzeuge die Beklagte einen Eindruck von ihrer Leistungsfähigkeit und dem Umfang ihres Angebotes, der den tatsächlichen Gegebenheiten nicht standhalte. Insbesondere erwecke die Beklagte den Eindruck, dass es sich für einen Verbraucher nicht lohne, eine weitergehende Recherche zu Mietwagenangeboten durchzuführen, da die Beklagte ohnehin einen Vergleich unter allen Anbietern gewährleisten könne. Die Aussage war nach Ansicht des Gerichts geeignet, den Verbraucher von der Konsultation weiterer Anbieter abzuhalten und ihn danach zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls, nämlich in Kenntnis der tatsächlichen Umstände, nicht getroffen hätte.