Liegt die BAK über 0,3 und unter 1,1 ‰ (relative Fahruntüchtigkeit), genügt die Alkoholisierung alleine nicht für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. später für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr. Hinzutreten müssen vielmehr alkoholbedingte Ausfallerscheinungen. Es muss feststehen, dass dem Beschuldigten, wäre er nüchtern gewesen, der im Einzelfall relevante Fahrfehler nicht unterlaufen wäre (König in: König/Hentschel/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 316 StGB, Rn 26 m.w.N.).
Erforderlich sind – sicher feststehende – Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Leistungsfähigkeit des Beschuldigen infolge Enthemmung oder geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle so erheblich herabgesetzt war, dass er nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu führen.
Hinweis:
Liegt die BAK im unteren Bereich, sind an die Feststellung alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Umgekehrt sind die Anforderungen bei hoher BAK geringer (vgl. Fischer, a.a.O., § 316, Rn 35).
Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit können insbesondere sein:
- besonders leichtsinnige Fahrweise,
- ungewöhnliche und grobe Fahrfehler,
- Häufung von Fahrfehlern,
- Fahren in Schlangenlinien oder
- körperliche Ausfallerscheinungen vor, während oder nach der Fahrt (weitere Beispiele bei Fischer, a.a.O., Rn 36).
Wenngleich die Begründungsanforderungen insbesondere bei einer BAK, die nahe an der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, eher gering sind, kranken in der Praxis nicht selten Urteile und Beschlüsse daran, dass die Annahme der Fahruntüchtigkeit entweder überhaupt nicht oder oberflächlich begründet wird. Insbesondere wird gerne übersehen, dass nicht jeder Fahrfehler eine relative Fahruntüchtigkeit begründet (König in: König/Hentschel/Dauer, a.a.O., § 316 StGB, Rn 27). So wird bei alltäglichen Fahrfehlern wie etwa einem zu späten Bremsen an Ampeln oder Fußgängerüberwegen, Geschwindigkeitsüberschreitungen im "üblichen" Bereich oder auch bei nüchternen Fahrern regelmäßig vorkommenden Rotlichtverstößen (LG Berlin zfs 2005, 621) ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht von einer Ursächlichkeit der Alkoholisierung ausgegangen werden können.