In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die 0,5 Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3105 VV RVG auch dann anfällt, wenn der Kläger – wie es hier der Fall gewesen ist – den für den Erlass eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.
a) Antrag erforderlich
Nach Auffassung des OLG Oldenburg (RVGreport 2008, 263 [Hansens] = AGS 2008, 386 m. Anm. N. Schneider), des OLG Düsseldorf (JurBüro 1984, 1838 zu § 35 BRAGO) und von Schneider/Winkler (GK, 2. Aufl. 2017, Nr. 3105 VV RVG Rn 31) fällt die 0,5 Terminsgebühr nur dann an, wenn der Kläger den Erlass des ergangenen Versäumnisurteils – wie von § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO verlangt – beantragt hat. Dies wird u.a. mit dem Wortlaut von Nr. 3105 VV RVG begründet, der – wenn auch nicht in Absatz 1 Nr. 2 der Anm. – ausdrücklich auf einen Antrag abstellt (so OLG Oldenburg a.a.O.). Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Erhebung einer schlüssigen Klage bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten wird, so dass für den Anwendungsbereich der 0,5 Terminsgebühr ausschließlich das Stellen des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils bleibe (OLG Oldenburg a.a.O.).
b) Kein Antrag erforderlich
Nach der ganz überwiegenden Gegenauffassung fällt die 0,5 Terminsgebühr nach Absatz 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3105 VV RVG auch dann an, wenn das Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne den erforderlichen Antrag ergeht (KG RVGreport 2008, 307 [Hansens] = AGS 2008, 541; OLG München RVGreport 2007, 425 [Hansens] = JurBüro 2007, 589; OLG Jena RVGreport 2006, 187 = AGS 2006, 227 m. Anm. Schons; Hansens RVGreport 2006, 321, 323; N. Schneider RVGreport 2013, 82; Mayer/Kroiß RVG, 6. Aufl., Nr. 3105 VV RVG Rn 17; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., Nr. 3105 VV RVG Rn 33; Hartung/Schons, RVG, 3. Aufl., Nr. 3105 VV RVG Rn 22 f.; Onderka/N. Schneider, AnwK RVG, Nr. 3105 VV RVG Rn 38).
Dies wird weitgehend wie folgt begründet: Absatz 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3105 VV RVG verlange seinem Wortlaut nach lediglich eine Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO, nicht aber einen entsprechenden Antrag. Außerdem erfordere diese Gebühr nicht einen besonderen Aufwand des Rechtsanwalts, sondern sie schaffe einen Ausgleich dafür, dass dem Rechtsanwalt durch die Erledigung im schriftlichen Verfahren die bei Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung sonst zu erwartende Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines Termins entgehe.