Das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz [StaFamG]) vom 29.4.2019 (BGBl I 2019, S. 530) tritt z.T. am 1.7./1.8.2019 bzw. zum 1.1.2020 in Kraft (betreffend das Bundeskindergeldgesetz), z.T. zum 1.8.2019, z.T. zum 1.1./1.7.2020 (SGB XII) in Kraft.
Der Kinderzuschlag (KiZ), geregelt als eigenständiger Anspruch auf staatliche Hilfe zur Vermeidung von Kinderarmut in § 6aBKGG (geltend zu machen gegenüber der Familienkasse, § 7 Abs. 2 BKGG), ist durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen vom 24.12.2003 in das BKGG eingeführt worden und trat gemeinsam mit dem SGB II zum 1.1.2005 in Kraft. Hierdurch wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Familien allein wegen der Unterhaltsbelastung durch ihre Kinder Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen müssen. Den Kinderzuschlag erhalten nach näherer Maßgabe des § 6a BKKG Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Der Anspruch setzt nach Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift insbesondere voraus, dass für diese Kinder ein Anspruch auf Kindergeld nach dem BKKG oder nach dem X. Abschnitt des EStG besteht oder auf andere Leistungen i.S.v. § 4 BKGG. Wird für mehrere Kinder ein KiZ entrichtet, spricht man vom Gesamtkinderzuschlag, § 6a Abs. 2 S. 2 BKGG jetziger Fassung bzw. § 6a Abs. 4 BKGG n.F. Bei Berechtigten mit einem Kind entspricht der Gesamt-KiZ dem einen KiZ.
Ob der KiZ jedoch eine gelungene Umsetzung der gesetzgeberischen Motivation darstellt, ist zweifelhaft. Die Leistung ist wenig bekannt und wird derzeit nur von rund 250.000 Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen, während rund 2.000.000 Minderjährige in Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften leben (s. Künkler SozSich 2019, 156 [Fn 4]). Sie ist ferner kompliziert zu berechnen und greift in ihrer konkreten Ausgestaltung nur unzureichend. Als Teil eines Maßnahmenpakets zur Bekämpfung der Kinderarmut hat der Gesetzgeber nunmehr den KiZ erhöht, die Inanspruchnahme vereinfacht sowie die Vorschriften über die Einkommensanrechnung entschärft. Man schätzt, mit den Verbesserungen 328.000 Kinder zusätzlich zu erreichen (BT-Drucks 19/7504, S. 28). Zusammen mit der Reform des KiZ werden Leistungen für Bedarfe der Bildung und Teilhabe nach §§ 28, 29 SGB II für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene verbessert. Diese Ansprüche sind aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 (BVerfG, Urt. v. 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., NJW 2010, 505), das die Notwendigkeit betont hatte, kinder- und altersspezifische Bedarfe zu ermitteln, ohne deren Deckung hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen drohe (vgl. zu dieser Entscheidung etwa Wenner SozSich 2009, 69), mit Wirkung ab 1.1.2011 in das SGB II eingefügt worden, ebenso für Kinder, die nicht einer Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 SGB II angehören in §§ 34–34 b SGB XII und für Kinder, deren Eltern den KiZ beziehen nach § 6b Abs. 1 Nr. 1 BKKG. Die nachfolgende Übersicht listet die wesentlichsten Änderungen auf: