Die neue Vorschrift des § 5b UWG enthält die bisherige Regelung in§ 5a Abs. 3 UWG a.F. sowie erstmals Informationspflichten bei Rankings und Verbraucherbewertungen.
a) Informationspflichten bei Angeboten i.S.v. § 5b Abs. 1 UWG
Die bisherige Verpflichtung in § 5a Abs. 3 UWG a.F. zu bestimmten wesentlichen Informationen bei einer sog. Aufforderung zum Kauf wurde in dem neu eingeführten § 5b Abs. 1 Nr. 1 – 5 UWG übernommen. Voraussetzung ist, dass Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Erfasst werden nur Verbraucher, nicht dagegen sonstige Marktteilnehmer. Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert ein qualifiziertes Angebot i.S.v. § 5b Abs. 1 UWG eine Werbung, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt haben muss (etwa BGH, Urt. v. 2.3.2017 – I ZR 41/16, GRUR 2017, 922/923). An einem qualifizierten Angebot fehlt es dagegen bei einer bloßen Aufmerksamkeits- oder Imagewerbung (BGH, Urt. v. 14.9.2017 – I ZR 231/14, GRUR 2017, 1269 Rn 19).
Nach § 5b Abs. 1 Nr. 6 gilt bei Angeboten über einen Online-Marktplatz (o. II.2.d) nunmehr auch die Information als wesentlich, ob es sich bei dem Anbieter nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt.
b) Wesentliche Informationen bei Suchmaschinen-Rankings (§ 5b Abs. 2 UWG)
Im Hinblick auf die für viele Verbraucher wesentliche Bedeutung von Rankings (o. II.2.d) bei der Verwendung von Suchanfragen im Internet wurden in § 5b Abs. 2 UWG neue Informationspflichten eingeführt. Bietet ein Unternehmer Verbrauchern die Möglichkeit, nach Waren oder Dienstleistungen zu suchen, die von verschiedenen Unternehmern oder von Verbrauchern angeboten werden, so gelten unabhängig davon, wo das Rechtsgeschäft abgeschlossen werden kann, folgende allgemeine Informationen als wesentlich:
- die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings der präsentierten Waren oder Dienstleistungen sowie
- die relative Gewichtung der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu anderen Parametern.
Diese Informationen müssen unmittelbar und leicht zugänglich sein. Die Informationspflicht trifft neben Online-Marktplätzen (o. II.2.d) wie Amazon oder eBay auch Vergleichsplattformen unabhängig davon, ob für Verbraucher die Möglichkeit zu einem Vertragsschluss besteht. Sie gilt jedoch nicht für Online-Shops von Unternehmern, die nur ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen anbieten, weil § 5b Abs. 2 S. 1 UWG Angebote verschiedener Unternehmer erfordert (BT-Drucks 19/27873 S. 36).
c) Wesentliche Informationen bei Verbraucherbewertungen (§ 5b Abs. 3 UWG)
Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.
Danach gelten Informationen darüber als wesentlich, ob der Unternehmer (überhaupt) Maßnahmen zur Sicherstellung der Echtheit von Bewertungen ergreift und welche Prozesse und Verfahren zur Überprüfung der Echtheit angewendet werden (KBF/Köhler, UWG § 5b Rn 24 ff.).
Die frühere Regelung zu Informationspflichten aufgrund des Unionsrechts (§ 5a Abs. 4 UWG a.F.) wurde unverändert in § 5b Abs. 4 UWG übernommen.