§ 10 RVG sieht in seiner geltenden Fassung vor, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine Vergütung nur aufgrund einer von ihr/ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern können. Das erfordert eine handschriftliche Unterschrift der Anwältin oder des Anwalts, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Bundesjustizministerium plant nun, diese Anforderungen zu modernisieren.

Mit dem Vorhaben greift das Ministerium Anregungen sowohl aus der Anwaltschaft wie auch von Seiten von Mandantinnen und Mandanten auf, die immer häufiger digitale Rechnungen wünschen. Das Projekt soll unabhängig von der aktuellen Diskussion um eine Anpassung der anwaltlichen Gebühren umgesetzt werden. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat die Pläne aus dem BMJ bereits begrüßt. Das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift passe nach Auffassung der Anwaltschaft nicht mehr in die digitalisierte Lebenswirklichkeit, bestätigt die Kammer.

In einem Schreiben hat die BRAK dem Ministerium Änderungsvorschläge zu § 10 RVG unterbreitet. Darin spricht sie sich zum einen dafür aus, bei Anwaltsrechnungen die Schrift- durch die Textform zu ersetzen und § 10 RVG entsprechend zu ändern. Die Textform entspreche sehr viel stärker den Bedürfnissen der Praxis nach einer einfachen Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung. Für Vergütungsvereinbarungen verlange § 3a RVG bereits jetzt ebenfalls nur die Textform. Von einer Zustimmung des Mandanten solle der Einsatz der Textform nicht abhängig gemacht werden.

Zum anderen empfiehlt die BRAK eine sprachliche Klarstellung zum Begriff des „Einforderns” in § 10 RVG. Zweck der Vorschrift sei es, den Mandanten in die Lage zu versetzen, ohne gerichtliche Hilfe anhand einer prüffähigen Schlussrechnung die Vergütungsforderung nachprüfen zu können. Faktisch wirke die Vorschrift aber als formale Hürde bei der Geltendmachung anwaltlicher Forderungen.

[Quelle: BRAK]

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