Unabhängig davon, ob ein Rechtsdienstleister (Rechtsanwalt, Inkassounternehmen) überhaupt für Verbraucher tätig werden möchte, sollte er jedenfalls auf seiner Webseite deutlich erkennbar klarstellen, ob er grds. alle Mandantengruppen oder nur bestimmte Gruppen von Mandanten bzw. Auftraggebern berät bzw. vertritt. Insofern lassen sich folgende Grundsätze formulieren:
- Den Verbraucher deutlich und rechtswirksam in den Mandantenkreis einbeziehen oder
- den Verbraucher deutlich und rechtssicher aus dem Mandantenkreis ausschließen und
- Unklarheiten zum Mandantenkreis sowie widersprüchliche Aussagen dazu vermeiden.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 11.5.2017 – I ZR 60/16) ist jedenfalls von einem hinreichend deutlichen Ausschluss der Verbraucher im E-Commerce auszugehen bei folgender „Ein- und Ausgangskontrolle”:
- Hinweis auf jeder Seite des Webauftritts, dass dieser sich nur an Unternehmer richtet und
- Bestätigung des Auftraggebers, dass die Beauftragung als Unternehmer getätigt wird.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten eine „Testbestellung” über ein Webformular vorgenommen und dazu in dem einzigen Feld zur Bezeichnung der Kundeneigenschaft, das mit „Firma” bezeichnet war, als Freitext das Wort „privat” eingetragen. Das „Einschleichen” des vermeintlichen Verbrauchers sah der BGH in diesem Falle als rechtsmissbräuchlich an mit der Konsequenz, dass daraus kein rechtlich relevanter geschäftlicher Kontakt mit einem Verbraucher abzuleiten ist. Dies steht in Einklang mit der sonstigen Rechtsprechung des BGH, wonach derjenige, der vortäuscht, Unternehmer zu sein, keine Verbraucherrechte in Anspruch nehmen kann (BGH, Urt. v. 22.12.2004 – VIII ZR 91/04; s. auch OLG Hamm, Urt. v. 28.2.2008 – 4 U 196/07).
Der bloße Hinweis, dass keine Geschäfte mit Verbrauchern getätigt werden, ist also allein noch nicht ausreichend. Unerheblich ist ferner, ob Verträge mit Verbrauchern tatsächlich geschlossen werden. Selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich an Unternehmer trifft den Anbietenden die Pflicht, durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können (s. zur Preiswerbung ohne Umsatzsteuer BGH, Urt. v. 29.4.2010 – I ZR 99/08; s. zum Vorschlag, die Umsatzsteueridentifikationsnummer abzufragen OLG Hamm, Urt. v. 20.9.2011 – I-4 U 73/11; s. zur Kaufmöglichkeit ohne Nutzung eines Business-Kontos LG Darmstadt, Urt. v. 19.2.2024 – 18 O 18/23).
Auch wenn die vorstehend dargestellte Rechtsprechung Fälle des E-Commerce-Warenhandels betrifft, ist sie auf Dienstleistungen übertragbar. Ein Anlass, insofern bei sonstigen Leistungen zu differenzieren, ist nicht ersichtlich. Die Ein- und Ausgangskontrollen im E-Commerce stehen von den Grundansätzen her im Übrigen auch in Einklang mit der Rechtsprechung zum stationären Großhandel („Metro-Rechtsprechung”, z.B. BGH, Urt. v. 14.12.2000 – I ZR 181/99 – Metro III).
Denkbar betreffend die Eingangs- und Ausgangskontrolle für Verbraucher ist auch, Verträge, die mit diesen online geschlossen werden könnten, abzulehnen, aber Vertragsabschlüsse in den Geschäftsräumen des Rechtsdienstleisters zuzulassen.
Wertlos ist ein Hinweis auf den beschränkten Kundenkreis dann, wenn er zum weiteren Inhalt der Webseite in Widerspruch steht (s. zum Gewährleistungsausschluss im Internet BGH, Urt. v. 31.3.2010 – I ZR 34/08, Rn 21: dort erfolgte eine Information zum Verbraucherwiderrufsrecht im Anschluss an den Hinweis, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen). Wer z.B. auf seiner Webseite oder in den AGB erklärt, dass er nur Verträge mit Unternehmern schließt, würde auch dann widersprüchlich handeln, wenn er im Impressum auf die sog. OS-Plattform der EU-Kommission (Verbraucherschlichtungsstelle gem. Verordnung (EU) Nr. 524/2013 v. 21.5.2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten) hinweist oder in seinem Auftragsformular die Alternativeintragungen „Firma” und „Privatname” anbietet. Daher ist auf klare Aussagen zum Mandantenkreis bzw. zu dessen eventueller Beschränkung auf der Webseite, in den AGB, im Kontakt- oder Auftragsformular zu achten. Die Gestaltung von Auftragsformularen sollte so aufgebaut sein, dass die Bestätigung der Unternehmereigenschaft des Rechtsuchenden erfolgt, sofern der Verbraucher aus dem Kreis der Auftraggeber – zumindest für online erfolgende Vertragsabschlüsse – ausgeschlossen werden soll.
Wer als Rechtsdienstleister gar keine Angaben macht (unklare Situation, Kontaktformular und AGB enthalten keine Beschränkungen), wird sich dem äußeren Anschein nach nicht auf eine Beschränkung seines Mandantenkreises (auf B2B) berufen können.