Das Bundesamt für Justiz hat neue Aufgaben bekommen. Aufgrund des am 30. Juni in Kraft getretenen EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes ist es jetzt auch für die EU-weite Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften zuständig. Zu diesem Zweck erhält es ein breites Spektrum an Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen. Ziele der Aufgabenübertragung sind der Schutz grenzüberschreitender Vertragsabschlüsse und die Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen.

In die neue Zuständigkeit des Amts fallen beispielsweise Verstöße gegen Rechtsakte, die Unternehmern Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und mit Blick auf eine alternative Streitbeilegung auferlegen, unlautere und irreführende Geschäftspraktiken verbieten oder die Unwirksamkeit missbräuchlicher Vertragsklauseln regeln. Bei einem Verstoß oder einem dahin gehenden Verdacht werden Auskunfts- oder Durchsetzungsersuchen mithilfe einer EU-Datenbank in beide Richtungen gestellt: Das Amt wird auf Ersuchen seiner Partnerbehörden aus den anderen EU- oder EWR-Staaten tätig oder ersucht auch umgekehrt diese Behörden darum, die Rechte deutscher Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen. Beispielsweise kann das Amt bestimmte Organisationen, etwa eine Verbraucherzentrale, beauftragen, Verbraucherrechte im Wege einer Unterlassungsklage durchzusetzen. Andererseits kann es aber auch die Kooperation mit betroffenen Unternehmen suchen und mit ihnen über Zusagen verhandeln, wie ein Verstoß gegen Verbraucherrechte behoben werden könnte. Außerdem wird es über die bereits bestehenden Sanktionsmöglichkeiten hinausgehende, sehr hohe Bußgelder verhängen können, sobald entsprechende gesetzliche Tatbestände im deutschen Recht eingeführt werden.

Neben der Bearbeitung von Einzelfällen, die etwa auch ein- und ausgehende Warnmeldungen umfassen, beteiligt sich das Bundesamt für Justiz auf der Grundlage der EU-Verordnung auch an sog. Sweeps. Das sind stichprobenartige Überprüfungen, ob Angebote, die Unternehmen ihren Kundinnen und Kunden machen, den gesetzlich vorgegebenen Kriterien genügen. Darüber hinaus ist die Beteiligung an koordinierten Aktionen mehrerer Verbraucherschutzbehörden der EU- und EWR-Staaten möglich.

[Quelle: Bundesamt für Justiz]

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