Nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der Waren zur Verfügung stellen. Diese Informationen sind dem Verbraucher nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen. Eine Definition, was unter "wesentlichen Eigenschaften der Waren" zu verstehen ist, hält das Gesetz nicht vor. Eine entsprechende Begriffsbestimmung ist der Rechtsprechung überlassen. Nach § 5a Abs. 2 S. 1 UWG handelt unlauter, wer dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und, sofern deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Sofern Waren unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihren Preis in einer dem Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten alle Merkmale der Ware als wesentlich. Das LG Arnsberg hat sich im Zusammenhang mit der Ware "Sonnenschirm" mit dieser Thematik beschäftigt (Urt. v. 14.1.2016 – 8 O 119/15). Nach Ansicht des Gerichts sind wesentliche Eigenschaften von Sonnenschirmen deren Material, Stoffbeschaffenheit, Größe und Gewicht. Die entsprechenden Angaben müssen dem Kunden vor dessen "Bestellung" zur Verfügung gestellt werden. Für den Bereich von Bekleidung werden insofern Angaben zu "Material, Farbe, Schnitt, Größe, Waschbarkeit" gefordert (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, Art. 246 EGBGB Rn 5). Nach Ansicht des LG Arnsberg müssen diese wesentlichen Eigenschaften der Waren nicht nur in der Artikelbeschreibung, sondern auch im Warenkorb, d.h. in der Bestell-Übersichtsseite, zur Verfügung gestellt werden. Im Gegensatz zu Herstellern stehen Händler bei der Bewerbung von Produkten vor dem Problem, dass sie Angaben zur Zusammensetzung der zu vertreibenden Produkte zur Verfügung gestellt bekommen, ohne diese inhaltlich prüfen zu können. In einem von dem LG Düsseldorf entschiedenen Sachverhalt lag das Problem darin, dass der betroffene Händler unzutreffende Angaben über die Materialart veröffentlicht hatte (Urt. v. 28.10.2015 – 12 O 348/14). Konkret ging es um einen Balkontisch aus Holz. Der Händler hatte zur Holzart die Angabe "Bangkirai" bzw. "Yellow Balau" gemacht. Tatsächlich bestand der Balkontisch aber aus einer anderen Holzart. Die unzutreffende Angabe über die verwendete Holzart wertete das LG als irreführende und damit wettbewerbswidrige Angabe. Dem Händler wurde daher verboten, im geschäftlichen Verkehr Klapptische für Balkon/Garten mit der Angabe der Holzsorte "Bangkirai" bzw. "Yellow Balau" zu bewerben und/oder zu verkaufen, wenn der Klapptisch tatsächlich nicht aus "Bangkirai" bzw. "Yellow Balau" besteht. Der Hinweis des Händlers, dass er sich auf die Angaben des Herstellers verlassen müsste, überzeugte das Gericht nicht. Für den Bereich des Vertriebs von Küchen hat das LG Potsdam entschieden, dass der Herstellername und die Typenbezeichnung der Elektrogeräte wesentliche Merkmale sind (Urt. v. 9.3.2016 – 52 O 115/15). In dem entschiedenen Fall hatte ein Händler für Küchen Werbung gemacht, ohne jedoch den Hersteller und die Typenbezeichnung der in der Küche verwendeten Elektrogeräte zu benennen. Dies wertete das LG als wettbewerbswidrig. Ein "wesentliches Merkmal" der angebotenen Küche seien auch die hierin enthaltenen Elektrogeräte, da deren Funktionalität und Qualität für den Käufer bei dem Erwerb der Küche von entscheidender Bedeutung seien. Das OLG Bamberg sah dies ähnlich (Hinweisbeschl. v. 11.3.2016 – 3 U 8/16). Die Funktionalität und die Qualität einer Küche würden nicht nur durch die Gestaltung, die Größe und das verwendete Material bestimmt, sondern gleichermaßen durch die in ihr enthaltenen Elektrogeräte. Erfahrungsgemäß werde der Verbraucher hierbei Markengeräten den Vorzug vor sog. No-Name-Geräten geben und letztgenannte Geräte nur mit einem erheblichen Preisabschlag akzeptieren.