(OLG Köln, Urt. v. 23.5.2019 – 24 U 122/18) • Der Maßstab für die Bewertung der Pflichten eines Rechtsanwalts ist der Inhalt und Umfang des erteilten Mandats. In diesem Rahmen muss der Rechtsanwalt die rechtlichen Interessen des Mandanten in jeder Richtung umfassend wahrnehmen und sein Verhalten so einrichten, dass er Schädigungen des Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, tunlichst vermeidet. Sind mehrere Wege möglich, um einen erstrebten Erfolg zu erreichen, ist vom Anwalt der sicherste Weg zu wählen. Die Aufklärung über das Prozessrisiko obliegt dem Anwalt ausschließlich gegenüber seinem Mandanten und nicht gegenüber dessen Rechtsschutzversicherung. Sofern allerdings die Rechtsschutzversicherung für den Prozess ihres Versicherungsnehmers Kosten übernommen hat, geht dessen Ersatzanspruch gegen einen Dritten insoweit auf sie über, § 86 VVG bzw. § 17 Abs. 9 ARB 2010. Auch Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten, die dem Versicherungsnehmer gegen seinen Prozessbevollmächtigten wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags zustehen, werden von diesem Forderungsübergang erfasst.

ZAP EN-Nr. 448/2019

ZAP F. 1, S. 789–790

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