Das Bundesjustizministerium hat kürzlich den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, der Beratungshilfeformularverordnung, der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vorgelegt. Ziel des neuen Vorhabens ist es, die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen sowie Möglichkeiten zu schaffen, die Formulare für Aufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung von Geldforderungen sowie für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses digital zu nutzen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat in ihrer offiziellen Stellungnahme den Gesetzentwurf bereits begrüßt. Die Verwendung bundeseinheitlicher, digital ausfüllbarer Formulare für Zwangsvollstreckungsaufträge sei aus Sicht der BRAK ein wichtiger Schritt in Richtung einer konsequenten Umsetzung der Digitalisierung der Justiz, heißt es darin. Da die Formulare Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten direkt über das beA-System nutzbar gemacht werden sollen, sei es aber unabdingbar, dass sich Justiz und Anwaltschaft über die Formatvorgaben und weitere technische und inhaltliche Anforderungen abstimmten. Die Bundesrechtsanwaltskammer sei gern bereit, sich i.R.v. Arbeitsgruppen an der Digitalisierung dieser Formulare zu beteiligen. Die im Entwurf nur als Option vorgesehene Umwandlung der Zwangsvollstreckungsformulare in Strukturdaten müsse auch tatsächlich genutzt und zügig bundesweit vorangetrieben werden. Die Anwaltschaft müsse an der Umwandlung der Formulare durch die Koordinierungsstelle von Beginn an beteiligt werden, um zu gewährleisten, dass die Datensätze zur Einreichung über das beA geeignet seien, ohne dass aufwändige Änderungen des Systems vorgenommen werden müssten.
Auch die im Entwurf vorgesehene Vereinfachung des Prozesses zur elektronischen Abrechnung von Beratungshilfeleistungen begrüßt die BRAK als Schritt in Richtung konsequenter Digitalisierung der Justiz und Steigerung der Effizienz. Durch eine Änderung der Beratungshilfeformularverordnung will das BMJ bewirken, dass in dem Formular, mit dem die Beratungsperson die Zahlung ihrer Vergütung beantragt, künftig die Möglichkeit besteht, das Vorliegen des Originals des Berechtigungsscheins anwaltlich zu versichern. Derzeit kranke die elektronische Abrechnung der Beratungshilfe an dem Erfordernis, den Berechtigungsschein im Original vorzulegen, so die Kammer. Dies bedeute Medienbrüche und eine Verlängerung des Verfahrens insgesamt. Durch den Vorschlag im Referentenentwurf werde künftig der Medienbruch vermieden und das Abrechnungsverfahren der Beratungshilfe insgesamt digitalisiert.
Die BRAK nutzt zudem die Gelegenheit, dem BMJ an dieser Stelle – über die aktuelle Stellungnahme hinaus – ähnliche Modernisierungen in anderen Verfahrensordnungen vorzuschlagen. Nach ihrer Auffassung könnte z.B. auch § 117 Abs. 2 ZPO angepasst werden, der im Zusammenhang mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe die Einreichung einer Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fordert. Die Verpflichtung, für diese Erklärung die Schriftform zu wahren, führe ebenfalls zu einem Medienbruch. Es sollte daher möglich gemacht werden, dass die anwaltliche Vertretung eine elektronisch beglaubigte Ablichtung (eine elektronische Fassung in der Diktion des § 56 Abs. 1 BeurkG) einreichen dürfe verbunden mit der anwaltlichen Versicherung, dass ihr das Original des ausgefüllten und von der Partei unterschriebenen Formulars i.S.v. § 1 der Prozesskostenhilfeformularverordnung vorliege.
[Quelle: BRAK]