Um den klimaschädlichen CO2-Ausstoß wirksam zu verringern, wurde eine CO2-Abgabe für den Gebäudesektor eingeführt. Die Transformation in das Mietrecht erfolgt durch das CO2KostAufG, das seit dem 1.1.2023 in Kraft getreten ist, mit dem Ziel, die Emissionen von Treibhausgasen im Gebäudebereich zu verringern (BT-Drucks 20/3172, S. 15) und somit den Klimaschutz zu verbessern.
1. Regelungszweck
Die Vorschriften sollen das Anreizsystem zur Reduktion von Treibhausgasen, das durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eingeführt wurde, auch für das einzelne Mietverhältnis umsetzen (BT-Drucks, a.a.O.). Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Benzin oder Diesel vermarkten, müssen ab dem 1.1.2021 einen Kohlendioxidpreis pro Tonne CO2 zahlen (Kiehn, MietRB 2023, 50 f.). Der CO2-Preis ist für die Jahre 2022 bis 2024 festgeschrieben: In den Jahren 2022 und 2023 lag er bei 30 EUR pro Tonne, im Jahr 2024 ist er auf 45 EUR gestiegen. Der Preis soll sich ab 2025 auf dem Markt frei bilden.
Der Preis für Kohlendioxid war bislang gem. § 7 Abs. 2 HeizkostenV Bestandteil der Brennstoffkosten und wurde daher vom Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung allein getragen. Für den Vermieter handelte es sich also um einen durchlaufenden Posten (Kiehn, a.a.O.). Dies wird durch das CO2KostAufG geändert.
Ziel des Gesetzes ist es gem. § 1 Abs. 1 Co2KostAufG die Kosten für Kohlendioxid zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihrem Einfluss auf den CO2-Ausstoß eines Gebäudes aufzuteilen. Die Bewohner eines Gebäudes sollen dazu angehalten werden, energieeffizient zu handeln, und die Eigentümer dazu, in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen zu investieren. Den Ausgangspunkt bildet dabei die Überlegung, dass ein Vermieter das Heizverhalten eines jeden Mieters nicht beeinflussen kann und die energetische Beschaffenheit des Gebäudes jedoch gleichzeitig den Einfluss des Mieters auf den Energieverbrauch beschränkt.
2. Stufenmodell
Grundlage der Verteilung ist ein Stufenmodell: Je größer die CO2-Emissionen pro Quadratmeter eines Gebäudes sind, desto größer ist der Anteil, den der Vermieter zu tragen hat. Je geringer die CO2-Emissionen sind, desto größer ist der Anteil der Mieter (Wall, WuM 2023, 76). Dabei erfolgt eine Klassifizierung der Wohngebäude anhand ihres CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Auf der Grundlage der Abrechnungsdaten zum Brennstoffverbrauch und der Wohnfläche kann der Wert „Ausstoß kg CO2/m2/a” berechnet werden (BT-Drucks 20/3172, S. 16). Die Tabelle in der Anlage zu den §§ 5–7 am Ende des Gesetzes gibt Aufschluss über die genaue Einteilung.
CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr |
Anteil Mieter |
Anteil Vermieter |
< 12 kg CO2/m²/a |
100 % |
0 % |
12 bis < 17 kg CO2/m²/a |
90 % |
10 % |
17 bis < 22 kg CO2/m²/a |
80 % |
20 % |
22 bis < 27 kg CO2/m²/a |
70 % |
30 % |
27 bis < 32 kg CO2/m²/a |
60 % |
40 % |
32 bis < 37 kg CO2/m²/a |
50 % |
50 % |
37 bis < 42 kg CO2/m²/a |
40 % |
60 % |
42 bis < 47 kg CO2/m²/a |
30 % |
70 % |
47 bis < 52 kg CO2/m²/a |
20 % |
80 % |
> = 52 kg CO2/m²/a |
5 % |
95 % |
Hinweis:
Vermieter und Mieter teilen sich den Kohlendioxidpreis zu gleichen Teilen für Gebäude, die nicht hauptsächlich für Wohnzwecke bestimmt sind (§ 8 Abs. 1 S. 2 CO2KostAufG). Hierbei sind die vertraglichen Abreden über den Nutzungszweck entscheidend für die Einordnung (Lee, NZM 2023, 305, 314). Die Einführung eines Stufenmodells für Nichtwohngebäude ist für 2025 geplant (Wall, WuM 2023, 76 f.).
Das Gesetz bestimmt Ausnahmen für Gebäude, die nicht energetisch saniert werden können. Vorgesehen sind Informationspflichten des Vermieters und Kürzungsrechte. Wenn der Mieter die Energie selbst nutzt, hat er gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Erstattung, den er innerhalb von zwölf Monaten geltend machen muss. Der Preis für Kohlendioxid ist weiterhin Bestandteil der Nebenkostenabrechnung, jedoch nur der Anteil, der dem Mieter zukommt.
Zum ersten Mal ist die Verteilung des Kohlendioxidpreises in der Nebenkostenabrechnung 2023 von Bedeutung.
3. CO2-Ausstoß: Bestimmung der Kostenverteilung
Zur Ermittlung der Verteilung der CO2-Kosten ist es zunächst notwendig, den CO2-Ausstoß des Gebäudes zu bestimmen (Wall, WuM 2023, 76, 78). Hierfür erfolgt eine Multiplikation des Energiegehalts in kWh mit dem Emissionsfaktor (kg CO2/kWh). Danach muss der daraus resultierende Wert durch die Fläche geteilt werden, die berücksichtigt werden soll (§ 5 Abs. 1 CO2KostAufG).
Im Allgemeinen ergibt sich der Energiegehalt aus der Brennstoffkostenrechnung. Gegebenenfalls ist der Energiegehalt aus der Brennstoffmenge zu errechnen, wenn nur diese mitgeteilt worden ist (vgl. BeckOK/Börstinghaus, CO2KostAufG, § 5 Rn 15 ff.). Der Emissionsfaktor variiert abhängig vom Brennstoff: Bei Heizöl liegt er bei 0,28764 kg/kWh, während er bei Erdgas bei 0,2016 kg/kWh liegt (BT-Drucks 203172, S. 42). Die Brennstofflieferanten sind verpflichtet, diese Informationen auf der Rechnung über die Brennstoffkosten gem. § 3 CO2KostAufG auszuweisen.
Der Ausgangspunkt ist normalerweise die CO2-Emission des gesamten Gebäudes. Der Vermieter ermittelt ...