Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG muss die interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Das ist nach § 11 Abs. 1 S. 2 VersAusglG gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869) muss dabei ein Anrecht i.H.d. Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung entstehen und der gleiche Risikoschutz gewährleistet sein.
a) Konventionelles Versicherungsprodukt
Das OLG Karlsruhe (FamRZ 2022, 951) betont, dass bei der internen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts die zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung eingetretenen Wertschwankungen zu berücksichtigen sind. Dies wird durch die Übertragung in ein konventionelles Versicherungsprodukt nicht gewährleistet. Zur Sicherung einer gleichmäßigen Teilhabe bedarf es deshalb einer entsprechenden Maßgabenanordnung in der Teilungsordnung des Versicherungsträgers.
b) Riester-Rente mit Kapitalanlage in Fonds
Das KG (FamRZ 2022, 949) hat klargestellt, dass an dem Teilungsvorschlag des Versorgungsträgers festzuhalten ist, wenn der Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts in seiner Teilungsanordnung keine Teilung von Fondsanteilen, sondern in Form eines Kapitalbetrags vorsieht, sofern die Bestimmungen dem in § 11 S. 1 VersAusglG bestimmten Grundsatz einer gleichmäßigen Teilhabe standhält. Legen die Bestimmungen der Teilungsanordnung fest, dass zum Umsetzungszeitpunkt neu ermittelte Ehezeitanteile festgestellt werden, ist eine hinreichende Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung gewährleistet.
c) Anrechtsteilung aus einer Pflichtversicherung in eine freiwillige Versicherung
Der BGH (MDR 2022, 37; FamRB 2022, 12; FamRZ 2021, 1955; FuR 2022, 140 m. Hinw. Götsche) hat ausgeführt, dass die interne Anrechtsteilung aus der Pflichtversicherung in die freiwillige Versicherung der evangelischen Zusatzversorgungskasse nach § 44 Abs. 3 ihrer Satzung keine vergleichbare Wertentwicklung gewährleistet. Denn der freiwilligen Versicherung liegen für die Ermittlung der Ausgleichsrente der Berechtigten konservativere Rechnungsgrundlagen in Bezug auf Rechnungszins und Biometrie zugrunde, als bei der Berechnung des Ausgleichwertes zur Anwendung kommen.