Nicht zuletzt aufgrund des zunehmenden Fachkräftemangels haben die meisten Rechtsanwaltskammern in Deutschland ihre Vergütungsempfehlungen kürzlich deutlich erhöht. Da diese Empfehlungen keineswegs nur unverbindliche Vorschläge sind (s.u.), dürften die angehenden Rechtsanwaltsfachangestellten sich bald über teils spürbar steigende Gehälter freuen. Für die ausbildenden Kanzleien bedeutet dies aber auch eine finanzielle Mehrbelastung.
Eine Übersicht über die neuesten Empfehlungen der regionalen Kammern hat die Bundesrechtsanwaltskammer Anfang August zusammengestellt. Sie kann unter https://www.brak.de/fileadmin/02_fuer_anwaelte/reno/Verguetungsempfehlung-2023.pdf abgerufen werden. Die einzelnen Kammern selbst veröffentlichen ihre Empfehlungen i.d.R. auf ihren eigenen Internetseiten, zumeist unter der Rubrik „Ausbildung”. Die Empfehlungen sind weiterhin regional stark unterschiedlich, im Schnitt – im Vergleich zur letzten Auswertung im Jahr 2021 – jedoch deutlich höher. Die Kammern reagieren damit auch auf den sich immer stärker abzeichnenden Personalmangel (vgl. dazu auch die nachfolgende Meldung).
Die von der BRAK zusammengestellte Tabelle enthält Empfehlungen für das erste, zweite und dritte Ausbildungsjahr. Danach sollte die durchschnittliche Vergütung im Bundesgebiet
- im ersten Ausbildungsjahr 833,48 EUR,
- im zweiten Jahr 932,91 EUR und
- im dritten Jahr 1.031,04 EUR betragen.
Dies bedeutet – ggü. den empfohlenen Ausbildungsvergütungen in 2021 – eine Steigerung von rund 18 % für das erste Ausbildungsjahr, 17 % für das zweite und 16 % für das dritte Ausbildungsjahr. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Kammerempfehlungen sind aber – wie bereits erwähnt – vor dem Hintergrund der regionalen Wirtschaftskraft nach wie vor sehr stark. Das zeigt sich etwa daran, dass ein frischgebackener Azubi sich z.B. in Braunschweig mit monatlich vielleicht nur 620 EUR Vergütung zufriedengeben muss, während sein Freiburger Kollege sich über ein Salär von 1.100 EUR freuen darf. Im zweiten Lehrjahr reicht die Spanne zwischen den einzelnen Kammerempfehlungen von 732 bis 1.200 EUR und im dritten Ausbildungsjahr von 837 bis 1.300 EUR.
Die Rechtsgrundlage für die Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern findet sich im Berufsbildungsgesetz (BBiG). Danach sind die Kammern für die berufliche Ausbildung der Fachangestellten zuständig (§ 71 Abs. 4 BBiG). Ihre Empfehlungen für die Ausbildungsvergütung haben insofern verbindlichen Charakter, als Ausbildende ihre Auszubildenden angemessen zu vergüten haben (§ 17 Abs. 1 BBiG). Wird eine Vergütungsempfehlung der zuständigen Kammer um mehr als 20 % unterschritten, gilt dies nach der Rechtsprechung als unangemessen. Die Folge: Ausbildungsverträge mit unangemessener Vergütung werden nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen, die Auszubildenden können dann nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
[Quelle: BRAK]