Wenn sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln lässt, weil die Eltern das sog. Wechselmodell praktizieren, kommt entweder die Bestellung eines Ergänzungspflegers in Betracht oder derjenige Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, muss gem. § 1628 BGB die familiengerichtliche Übertragung der Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt herbeiführen (OLG Celle FamRZ 2015, 590 und OLG Hamburg FamRZ 2015, 591 = FamRB 2015, 89 m. Hinw. Liceni-Kierstein; unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 2006, 1015).

Nach Auffassung des OLG Köln (FamRZ 2015, 859) bedarf es zur ordnungsgemäßen Vertretung in einem Unterhaltsabänderungsverfahren, das gegen das minderjährige im Wechselmodell lebende Kind gerichtet ist, i.d.R. der Bestellung eines Ergänzungspflegers und reicht für den Obhutsbegriff ein zeitlicher Betreuungsanteil von 57 % nicht aus.

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