Das BEM-Verfahren ist zunächst vom Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX zu unterscheiden; das Präventionsverfahren ist nur anzuwenden auf schwerbehinderte oder gleichgestellte Arbeitnehmer und betrifft alle Arbeitgeber (auch Kleinbetriebe, die nicht der Ausgleichabgabe unterliegen). Hier hat der Arbeitgeber die Pflicht, bei personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Schwierigkeiten beim Integrationsamt einen Antrag zu stellen mit dem Ziel, eine Kündigung des Arbeitnehmers zu vermeiden.
Das Präventionsverfahren und das BEM unterscheiden sich sowohl in den Voraussetzungen als auch in der Zielgruppe und in der Zielsetzung.
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Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX |
BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX |
Voraussetzung |
alle Probleme am Arbeitsplatz, personen-, verhaltens- und betriebsbedingt |
sechswöchige Arbeitsunfähigkeit |
Adressat |
alle Arbeitgeber, auch in Kleinbetrieben außerhalb des KSchG |
nur Arbeitgeber, die dem Anwendungsbereich des KSchG unterliegen |
Zielgruppe |
nur schwerbehinderte Arbeitnehmer (GdB 50 und höher) bzw. gleichgestellte Arbeitnehmer (GdB 30 oder 40) |
alle Arbeitnehmer (auch schwerbehinderte und gleichgestellte) |
Einleitung |
Pflicht des Arbeitgebers, sich mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebsrat und dem Integrationsamt zu koordinieren |
Pflicht des Arbeitgebers; aber auch Betriebsrat und Arbeitnehmer können initiativ tätig werden |
Verfahren |
extern über Integrationsamt |
intern über Betrieb, nur im Bedarfsfall werden Externe hinzugezogen |
Ziel |
Vermeidung von Kündigung, dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses |
Überwindung von Arbeitsunfähigkeit und Prävention vor erneuter Arbeitsunfähigkeit |
Das BEM-Verfahren ist von dem allgemeinen Krankenrückkehrgespräch abzugrenzen. Ein Krankenrückkehrgespräch erfolgt auf Wunsch des Arbeitgebers erst nach Gesundung des Arbeitnehmers und nach Rückkehr an den Arbeitsplatz. Es findet im Rahmen des Fehlzeitenmanagements des Arbeitgebers statt. Verweigert der Arbeitnehmer das Krankenrückkehrgespräch, kann dies u.U. als nebenvertragliche Pflichtverletzung mit einer Abmahnung geahndet werden.
Von der stufenweisen Wiedereingliederung bis zur vollen Erlangung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nach § 44 SGB IX, § 74 SGB V spricht man, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und Krankengeld bezieht und z.B. durch stufenweise Erhöhung der täglichen Arbeitszeit und/oder durch bestimmte Auflagen (z.B. kein Heben von Gegenständen über 10 kg) wieder an die volle Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz herangeführt werden soll. Oft gibt der Betriebsarzt Empfehlungen ab, wie dies genau geschehen soll. Kostenträger ist die Krankenkasse, die weiter Krankengeld zahlt, solange dieser Anspruch nicht ausgeschöpft ist. Die Durchführung einer ärztlich empfohlenen stufenweisen Wiedereingliederung stellt aber eine mögliche Maßnahme im Rahmen des BEM dar (LAG Hamm, Urt. v. 4.7.2011 – 8 Sa 726/11).