Zu der Bewertung von Ärzten auf Portalen wie z.B. jameda hatte der BGH mehrfach (Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15; Urt. v. 23.9.2014 – VI ZR 358/13) entschieden. Im Nachgang hierzu hatte der BGH (Urt. v. 20.2.2018 – VI ZR 30/17) geurteilt, dass das Ärztebewertungsportal jameda die Daten einer Ärztin vollständig löschen muss.
Das LG München I hatte sich zuletzt mit dem umgekehrten Fall zu beschäftigen (Urt. v. 16.4.2019 – 33 O 6880/18). Es ging darum, dass ein Arzt das Portal verklagt hatte, weil dieses einige seiner positiven Bewertungen gelöscht hatte. Im Raum stand damit ein Anspruch auf Wiederherstellung bzw. Wiederveröffentlichung der gelöschten positiven Bewertungen. Einen solchen Anspruch lehnte das LG München I ab. Hierzu veröffentlichte das Gericht folgende Leitsätze:
Zitat
Zugunsten eines Arztes auf einem Ärztebewertungsportal abgegebene Nutzerbewertungen sind grds. vom Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arztes i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB erfasst. Mit der Löschung positiver Bewertungen greift der Portalbetreiber in dieses Recht ein. Einen Anspruch auf Wiederveröffentlichung dieser Bewertungen als auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatz setzt Betriebsbezogenheit und Rechtswidrigkeit des Eingriffs sowie eine relevante Schadensgefahr voraus, für welche grds. der Arzt darlegungs- und beweisbelastet ist.
Die für den Anspruch auf Wiederveröffentlichung erforderliche Betriebsbezogenheit setzt voraus, dass die Löschung der Bewertung sich ihrer objektiven Stoßrichtung nach gegen den betrieblichen Organismus des Arztes richtet und diesen nicht nur reflexhaft beeinträchtigt. Hieran fehlt es, wenn die Löschungen ausschließlich der Qualitätswahrnehmung dienen.
Die vom BGH für den Anspruch eines Arztes auf Löschung von Negativbewertungen entwickelten Grundsätze, dass für die Unrichtigkeit einer Bewertung der auf Löschung klagende Arzt darlegungs- und beweisbelastet ist, den Portalbetreiber aber eine sekundäre Darlegungslast trifft, sind auf den Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen entsprechend zu übertragen. Danach hat zunächst der klagende Arzt den behaupteten Rechtsverstoß hinreichend konkret zu rügen. Dies löst dann eine Prüfungspflicht der Beklagten aus, an die strenge Anforderungen zu stellen sind.
Im Rahmen des Anspruches eines Arztes auf Wiederveröffentlichung gelöschter Negativbewertungen obliegt es dem klagenden Arzt, konkret, wenn auch ggf. anonymisiert, zur Validität jeder einzelnen Bewertung und zum jeweiligen Behandlungskontakt auszuführen.
Der Portalbetreiber genügt im Rahmen des Anspruchs auf Wiederveröffentlichung gelöschter Bewertung seiner sekundären Darlegungslast, indem er vorträgt, wie und warum er zu der Auffassung gelangt ist, dass die Validität der streitgegenständlichen Bewertungen nicht gewährleistet sei.