Das bürgerlich-rechtliche Namensrecht soll modernisiert und an die vielfältige Lebenswirklichkeit in der deutschen Gesellschaft und den damit verbundenen Bedürfnissen angepasst werden. Zu diesem Zweck hat das Bundeskabinett im August das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts auf den Weg gebracht. Dessen geplante neuen Regelungen erweitern die Wahlmöglichkeiten für die Bürger und erleichtern auch Namensänderungen. Damit soll das deutsche Recht an die Rechtsentwicklung in anderen europäischen Staaten angepasst werden.
Das geltende deutsche Namensrecht sei sehr restriktiv, gerade auch im internationalen Vergleich, heißt es in dem Entwurf. Es trage der vielfältigen Lebenswirklichkeit und den Bedürfnissen vieler Familien nicht mehr hinreichend Rechnung. Bereits im Koalitionsvertrag sei deshalb eine Liberalisierung noch in dieser Legislaturperiode vereinbart worden. Zentrale Regelungen der Reform sind:
- Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder
Kernstück der Reform ist die Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder. Wenn Ehepaare einen Ehenamen führen wollen, sollen sie künftig einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen können, der sich aus ihrer beider Familiennamen zusammensetzt (z.B. Arnheim-Bauer oder Bauer-Arnheim - mit und ohne Bindestrich). Im geltenden Recht ist dies nicht möglich: Ehename kann nur der Familienname eines Ehegatten werden; der Ehegatte, dessen Familienname nicht Ehename wird, hat lediglich die Möglichkeit, dem gemeinsamen Ehenamen den eigenen Namen als Begleitnamen voranzustellen oder anzufügen.
Als weitere Neuerung ist vorgesehen, dass künftig auch Kinder einen aus den Familiennamen ihrer Eltern zusammengesetzten Doppelnamen erhalten können. Bestimmen Ehepaare einen Doppelnamen zum Ehenamen, so soll dieser Ehename kraft Gesetzes zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden. Eltern sollen ihren Kindern im Übrigen auch dann einen Doppelnamen erteilen können, wenn sie selbst keinen führen - unabhängig davon, ob sie verheiratet sind. Dadurch soll ermöglicht werden, die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen zu dokumentieren.
Zudem ist vorgesehen, dass von den entsprechenden Neuerungen auch Ehepaare profitieren können, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits verheiratet sind, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits einen Ehenamen führen. Auch Kinder sollen nachträglich einen Doppelnamen erhalten können.
- Erleichterte Namensänderung für Stief- und Scheidungskinder
Stief- und Scheidungskindern soll es in bestimmten Fällen erleichtert werden, ihren Namen zu ändern. Eine geplante Neuerung betrifft einbenannte Stiefkinder, also Kinder, die im Wege der Einbenennung den Namen eines Stiefelternteils erhalten haben. Ihnen soll es erleichtert werden, die Einbenennung rückgängig zu machen - und wieder den Geburtsnamen zu erhalten, den sie vor der Einbenennung geführt haben. Dies soll für Fälle gelten, in denen die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wird oder das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie lebt.
Eine weitere Neuerung betrifft minderjährige Kinder, deren Eltern sich haben scheiden lassen. Legt der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen ab, so soll auch das Kind diese Namensänderung nachvollziehen können: Es soll also den geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten können, in dessen Haushalt es lebt. Eine entsprechende Namensänderung bedarf der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Und sie soll grds. auch nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen können, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist.
- Namensänderung durch Volljährige
Als weitere Neuerung sieht der Entwurf vor, dass künftig jede volljährige Person ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen kann, ohne dass dafür ein familienrechtliches Ereignis wie Eheschließung oder Scheidung hinzutreten muss. Hier sollen drei Varianten zur Verfügung stehen:
- der Wechsel von dem Namen des einen Elternteils zum Namen des anderen Elternteils;
- die Annahme eines Geburtsdoppelnamens, der sich aus den Namen beider Elternteile zusammensetzt;
- die Verkürzung eines Geburtsdoppelnamens auf einen eingliedrigen Namen.
Im Übrigen sollen die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten zur Änderung von Familiennamen fortgelten.
- Berücksichtigung von Namenstraditionen
Unter bestimmten Voraussetzungen soll es künftig möglich sein, eine geschlechtsangepasste Form des Geburts- und Ehenamens zu bestimmen, wie sie - für Frauen - insb. der sorbischen Tradition entspricht (z.B. Kralowa in Abwandlung von Kral). Offenstehen soll diese Möglichkeit neben den Angehörigen des sorbischen Volks auch anderen Personen, sofern die Anpassung ihrer Herkunft der Herkunft des Namens entspricht und in der Rechtsordnung eines anderen Staats vorgesehen ist.
Auch auf die friesische Namenstradition und die Namenstradition der d...