1 Anwaltsmagazin
1.1 Neuer Gebäudetyp E soll Bauen vereinfachen
400.000 neue Wohnungen pro Jahr hatte das Bundesbauministerium zu Beginn der Legislaturperiode angekündigt, um den akuten Wohnungsmangel insbesondere in den Ballungsgebieten zu lindern. Davon ist mittlerweile keine Rede mehr; nach einer Prognose des Bundesinstituts für Bau-, Stadt und Raumforschung dürften im laufenden Jahr gerade einmal 265.000 Wohnungen fertiggestellt werden. Ursachen für diese Zielverfehlung gibt es viele; neben teurem Baugrund und gestiegenen Zinsen sind komplizierte Baunormen ein Grund für die Zurückhaltung von potenziellen Bauherren. Hier will die Bundesregierung jetzt ansetzen und das Bauen vereinfachen. Helfen soll eine neue Gebäudekategorie, in der Baustandards abgesenkt werden. Im öffentlichen Baurecht gibt es mit § 67 der Musterbauordnung (MBauO) bereits einen Ansatz; danach kann vereinfacht von bauordnungsrechtlichen Vorgaben abgewichen werden. Auch im Bauvertragsrecht soll jetzt ein entsprechender Vorstoß unternommen werden.
Ein solches Vorhaben stellte Bundesjustizminister Marco Buschmann Ende Juli der Öffentlichkeit vor. Der Minister schlägt – vor allem mit Seitenblick auf das Baumängelrecht – eine Reform des Bauvertragsrechts vor, um einfaches und innovatives Bauen zu erleichtern. So soll es für die Beteiligten an Bauprojekten einfacher werden, beim Neu- und Umbau von Gebäuden oder Außenanlagen auf die Einhaltung solcher Standards zu verzichten, die für die Wohnsicherheit nicht notwendig sind. Unter Fachleuten werden solche Bauprojekte schon heute unter dem Schlagwort „Gebäudetyp E” diskutiert, wobei „E” für einfaches und innovatives Bauen steht. Das vom BMJ vorgeschlagene Gesetz soll deshalb auch die Kurzbezeichnung „Gebäudetyp-E-Gesetz” erhalten. Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen im Bauvertragsrecht vor:
Konkretisierung des Begriffs der „anerkannten Regeln der Technik”
Durch das neue Gesetz soll der Begriff der „anerkannten Regeln der Technik” konkreter gefasst werden. Derzeit zählen die Gerichte unter diesen Begriff beinahe sämtliche DIN-Normen und unterstellen ihm damit im Regelfall geschuldeten Baustandard – mit Auswirkungen etwa für das Baumängelrecht. Künftig soll für alle Bauverträge die Vermutung gelten, dass reine Ausstattungs- und Komfortstandards keine „anerkannten Regeln der Technik” sind. Nur für sicherheitsrelevante technische Normen soll eine gegenteilige Vermutung gelten: für sie wird weiterhin vermutet, dass sie „anerkannte Regeln der Technik” sind. Hingegen sollen bloße Komfort-Standards beim Neubau von Wohnungen künftig nur noch dann eingehalten werden müssen, wenn sich beide Vertragsparteien ausdrücklich darauf verständigt haben. Haben die Parteien keine entsprechende Vereinbarung getroffen, soll die Einhaltung von Komfortstandards auch nicht geschuldet sein.
Erlaubtes Abweichen von „anerkannten Regeln der Technik”
Fachkundige Unternehmer sollen künftig einfacher von den „anerkannten Regeln der Technik” abweichen können, wenn sie miteinander Verträge über den Neu- oder Umbau eines Gebäudes oder einer Außenanlage schließen. Wollen die beiden Unternehmer von diesem Standard abweichen, so soll dies künftig nicht mehr voraussetzen, dass der Werkunternehmer den Besteller des Bauwerks über Risiken und Konsequenzen der Abweichung aufklärt. Haben die Unternehmer keine Vereinbarung zu einem Abweichen von den „anerkannten Regeln der Technik” getroffen, soll die Nichteinhaltung künftig unter gewissen Voraussetzungen dennoch keinen Mangel des Bauwerks begründen. Dies soll dann der Fall sein, wenn (a) die Abweichung dem Besteller vor Ausführung der Bauleistung angezeigt wird, (b) der Besteller nicht unverzüglich widersprochen hat und (c) die dauerhafte Sicherheit und Eignung des Gebäudes gewährleistet ist.
Bundesjustizminister Buschmann erläuterte sein Vorhaben bei Vorstellung des Gesetzentwurfs wie folgt: „Fachleute schätzen, dass sich [...] bis zu 10 % der Herstellungskosten einsparen lassen. Wir wollen dieses milliardenschwere Potenzial freisetzen. [...] Es geht bei unserem Gesetz um die Reduzierung verzichtbarer Komfortstandards, nicht um die Reduzierung der Sicherheit. Egal ob es um die Zahl der Steckdosen geht oder um die der Heizkörper im Bad: Wir wollen, dass Bauherren echte Wahlfreiheit haben. Alle sollen sich den Standard aussuchen können, der zu ihren Wünschen passt – und zu ihrem Geldbeutel.”
[Quelle: BMJ]
1.2 BRAK zur Strafbarkeit des Besitzes einer „nicht geringen Menge” Cannabis
Nach der Teillegalisierung von Cannabis durch das Konsumcannabisgesetz vom Frühjahr dieses Jahres (vgl. dazu ZAP 2024, 347) wurde auch die Strafbarkeit neu geregelt, insbesondere wurden die Strafrahmen erheblich herabgesetzt. Tatbestandsmerkmale, die zuvor im Betäubungsmittelgesetz (BtmG) verankert waren, wurden jedoch größtenteils übernommen, u.a. auch das Merkmal der „nicht geringen Menge”.
So liegt gem. § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG ein besonders schwerer Fall i.d.R. dann vor, wenn der Täter „eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.” Und gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 bzw. Nr. 4 KCanG ist auf Fre...