In § 24a Abs. 1, 1a, 2 und 2a StVG sowie in § 24c Abs. 1 StVG wird nunmehr ausdrücklich normiert, dass die Delikte vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden können. Es handelt sich dabei nur um eine redaktionelle Klarstellung der schon bestehenden Rechtslage. In der Praxis dürfte wie bisher eine fahrlässige Begehung einschlägig sein. Insbesondere zum neuen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml hat sich der Gesetzgeber nicht dazu geäußert, wie insofern die Fahrlässigkeit zu bestimmen ist. Bezugspunkt ist nicht mehr das Führen des Kfz im Straßenverkehr unter Wirkung von Cannabis, sondern die Überschreitung des Grenzwerts beim Führen des Kfz. In Teilen der Rechtsprechung wurde bei geringen Wirkstoffkonzentrationen, insb. bei einem länger zurückliegenden Konsum, die Annahme von Fahrlässigkeit abgelehnt (OLG Hamm, Beschl. v. 3.5.2005 – 4 Ss OWi 215/05, NJW 2005, 3298 = VRR 2005, 196 [Lorenz], THC: 6,9 ng/ml Konsum: 2 bis 3 Tage zuvor; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 20.8.2010 – 2 Ss OWi 166/10, NZV 2010, 530 = VRR 2010, 432 [Leichthammer]: THC: 4,6 ng/ml; Konsum: keine Feststellungen, zust. damals Deutscher, VRR 2011, 8, 13). Diese Rechtsprechung war allerdings umstritten (abl. König, DAR 2007, 626; 2007, 277; NZV 2009, 425; Hentschel/König/Dauer/König, 47. Aufl. 2023, § 24a StVG Rn 25b): Es entlaste den Betroffenen nicht vom Fahrlässigkeitsvorwurf, wenn er wegen Zeitablaufs nicht mehr mit dem Vorhandensein der Wirkstoffkonzentration gerechnet habe, da er dann eine Pflicht zur Selbstprüfung bei Fahrtantritt verletzt habe. Die Ansicht der Rechtsprechung laufe auf eine „Stundenarithmetik” hinaus. Unabhängig davon wird aber mit der Einführung des festen gesetzlichen THC-Grenzwerts an der früheren Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten sein. Hier gelten nunmehr die Grundsätze zur Fahrlässigkeit beim Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze in § 24a Abs. 1 StVG (vgl. Hentschel/König/Dauer/König, § 24a StVG Rn 25a). Wer wissentlich in nicht unerheblicher Menge Cannabis konsumiert, muss beim Führen eines Kfz mit einer Überschreitung des Grenzwertes rechnen. Angesichts der unterschiedlichen individuellen Abbauzeiten von Cannabis trägt der Fahrer das Risiko einer unbewussten Fahrlässigkeit.
Hinweis:
Verteidigungsmöglichkeiten ergeben sich dabei aber in folgenden Konstellationen:
- Unbewusster Konsum (etwa durch „verdeckte Haschkekse”; beim Rauchen kaum denkbar),
- stark verzögerter Abbau von THC durch körperliche Besonderheiten bei langem Zeitablauf zwischen Konsum und Fahrt.
Im ersten Fall ist aber eine strenge Prüfung angezeigt, ob die entsprechende Einlassung überhaupt glaubhaft oder eine bloße Schutzbehauptung ist. Bei der zweiten Konstellation ist die Heranziehung eines Sachverständigen zwingend. Auch ist zu prüfen, ob trotz Vorliegens der genannten Umstände gleichwohl sich aufgrund anderer Tatsachen (etwa Ausfallerscheinungen) eine Überschreitung des Grenzwertes aufgedrängt hat (zum Alkohol Koehl, SVR 2024, 132, 136).