(OLG München, Beschl. v. 29.6.2016 – 34 Wx 27/16) • Bedarf die Übertragung eines Dauernutzungsrechts der Zustimmung eines Dritten, so ist auch die Bestellung eines Nießbrauchs am Dauernutzungsrecht regelmäßig nur mit Zustimmung des Dritten möglich. § 1069 Abs. 1 BGB unterstellt mit seinem Verweis auf die „für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften“ die Nießbrauchsbestellung den für die Rechtsübertragung maßgeblichen Regeln einschließlich einer aufgrund Vereinbarung erforderlichen Drittzustimmung. Die Bestellung eines Nießbrauchs am Dauernutzungsrecht ist somit bei einer vereinbarten Veräußerungsbeschränkung nur mit Zustimmung gemäß der für die Rechtsübertragung geltenden Regelung möglich. Der Schutzzweck der Normen (§§ 33 Abs. 1 S. 1, 35 WEG) gebietet es nicht, die Bestellung des Nießbrauchs am Dauernutzungsrecht entgegen § 1069 Abs. 1 BGB generell trotz vereinbarter Veräußerungsbeschränkung als zustimmungsfreies Rechtsgeschäft anzusehen.

ZAP EN-Nr. 629/2016

ZAP F. 1, S. 949–949

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