Die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen in der Form des Einzeltestaments, des gemeinschaftlichen Testaments und des Erbvertrags unterfällt der Testierfreiheit des Erblassers. Die Testierfreiheit des Erblassers als Ausdruck des grundgesetzlichen Prinzips der Erbrechtsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG beschreibt die Freiheit des Erblassers, in seinem Testament (§ 1937 BGB) oder Erbvertrag (§ 2302 BGB) zu bestimmen, wer sein Rechtsnachfolger sein soll. Die Testierfreiheit des Erblassers gilt zunächst grundsätzlich unbeschränkt, wodurch der Erblasser bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen im Hinblick auf Gestaltungsmöglichkeiten keinen Einschränkungen unterliegt. Die Verfügung von Todes wegen muss vom Erblasser nach § 2064 BGB aber höchstpersönlich errichtet werden. Mittelbar sind der Testierfreiheit Grenzen durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht der §§ 2303 ff. BGB gesetzt, wonach die Rechte der nahen Verwandten gesichert werden sollen, sowie durch die fehlende Möglichkeit, die Erbschaftsteuer beim Erbfall auszuschließen (zu den Beschränkungsmöglichkeiten vgl. unten IV.).
Der Erblasser muss bei der Errichtung des Testaments testierfähig sein. Die Testierfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) und endet zu dem Zeitpunkt, in dem der Erblasser testierunfähig wird. Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen beeinflusst werden, so dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden (OLG Bamberg MDR 2015, 957). Für die Annahme von Testierfähigkeit reicht es nicht aus, dass der Testierende in der Lage ist, die eigenen Bezugspersonen zu erkennen und einfache Sachverhalte zu erfassen. Vielmehr muss er in der Lage sein, die für und gegen eine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe abzuwägen und sich aus eigener und selbstständiger Überlegung, frei von Entschlüssen Dritter, ein Urteil bilden zu können (OLG Bamberg MDR 2015, 957). Die Testierunfähigkeit des Erblassers führt zur Nichtigkeit des Testaments.