Eine Außenprüfung ist gem. § 193 AO zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind sowie bei Steuerpflichtigen, bei denen die Summe der positiven Einkünfte mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr beträgt und dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen sowie der Beurteilung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte, um eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen.
Dabei können Außenprüfungen eine oder mehrere Steuerarten (z.B. die Einkommen- und die Umsatzsteuer, bei Gewerbebetrieben auch die Gewerbesteuer) für ein oder mehrere Kalenderjahre umfassen. Hierbei werden die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen geprüft.
Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine Außenprüfung durchgeführt wird. Die Auswahl der zu prüfenden Steuerpflichtigen erfolgt durch die Betriebsprüfungsstelle des jeweils zuständigen Finanzamts aufgrund von Prüfungsersuchen der Veranlagungsstelle oder von branchenbezogenen und sonstigen Erfahrungen der Betriebsprüfung (sog. gezielte Fallauswahl), teilweise aber auch nach dem Zufallsprinzip.
Bundesweit wurden 2016 durch 13.746 Betriebsprüfer nur 186.472 Unternehmen – also 2,4 % der erfassten Betriebe – steuerlich geprüft. Wegen der faktischen Unmöglichkeit, alle unter § 193 Abs. 1 AO fallenden Steuerpflichtigen vollständig und gleichermaßen zu prüfen, ist die Entscheidung darüber, wer von diesem Adressatenkreis wann geprüft wird, in das Auswahlermessen der Finanzbehörde gestellt worden (BFH, Urt. v. 2.10.1991 – X R 89/89, BFHE 166, 105).
Statistisch gesehen werden sog. Mittelbetriebe (mit einem Umsatz von mehr als 990.000 EUR oder einem Gewinn von mehr als 165.000 EUR) nur alle 15 Jahre, Kleinbetriebe (mit einem Umsatz von mehr als 210.000 EUR oder einem Gewinn von mehr als 44.000 EUR) sogar nur alle 31 Jahre geprüft (vgl. BMF-Statistik der steuerlichen Betriebsprüfung 2016). Welcher Steuerpflichtige wann geprüft wird, lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Eine auf zeitliche Vorhersehbarkeit von Außenprüfungen zielende Selbstbindung der Verwaltung würde im Übrigen auch dem mit der Außenprüfung verfolgten Ziel widersprechen, durch ihre präventive Wirkung zur richtigen Steuererhebung beizutragen (BFH a.a.O.).