Wird in einem gerichtlichen Verfahren ein Vergleich über nicht anhängige Gegenstände geschlossen, so entsteht aus dem Mehrwert eine 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG). Hinzu kommt unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 RVG die jeweilige Verfahrensdifferenzgebühr. Des Weiteren entsteht die Terminsgebühr, wenn über den Mehrwert zuvor erörtert (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG) oder eine Besprechung zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens geführt worden ist (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG). Die Terminsgebühr aus dem Mehrwert entsteht darüber hinaus auch ohne Erörterung oder Besprechung, wenn im zugrunde liegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (OLG Saarbrücken AGS 2010, 161 = ErbR 2010, 162 = MDR 2010, 720 = JurBüro 2010, 302 = NJW-Spezial 2010, 188).
Beispiel 1 – Mehrwertvergleich in erstinstanzlicher mündlicher Verhandlung:
Eingeklagt sind 5.000,00 EUR. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schließen die Parteien einen Vergleich über die Klageforderung und weitere nicht anhängige 2.000,00 EUR. Das Gericht setzt den Wert des Verfahrens auf 5.000,00 EUR fest und den Mehrwert des Vergleichs auf 2.000,00 EUR.
Neben der 1,5-Einigungsgebühr aus den nicht anhängigen Gegenständen (Nr. 1000 VV RVG) entsteht auch die Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3100, 3101 VV RVG. Zudem berechnet sich die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) aus dem Gesamtwert.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 5.000,00 EUR) |
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393,90 EUR |
2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG (Wert: 2.000,00 EUR) |
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120,00 EUR |
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(die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3 aus 7.000,00 EUR [526,50 EUR], ist nicht überschritten) |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 7.000,00 EUR) |
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486,00 EUR |
4. |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV RVG (Wert: 5.000,00 EUR) |
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303,00 EUR |
5. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG (Wert: 2.000,00 EUR) |
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225,00 EUR |
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(die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,5 aus 7.000,00 EUR [607,50 EUR], ist nicht überschritten) |
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6. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.547,90 EUR |
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7. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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294,10 EUR |
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Gesamt |
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1.842,00 EUR |
Wird der Vergleich in einem Rechtsmittelverfahren geschlossen, ist vorbehaltlich der höheren Verfahrens- und Verfahrensdifferenzgebühren (Nr. 3200, 3201 VV RVG) grundsätzlich ebenso abzurechnen. Allerdings entsteht dann für die Einigung über die anhängigen Gegenstände eine 1,3-Einigungsgebühr (Nr. 1004 VV RVG), was sich wegen § 15 Abs. 3 RVG i.d.R. im Gesamtergebnis allerdings nicht bemerkbar macht.
Beispiel 2 – Mehrwertvergleich in mündlicher Verhandlung vor dem Berufungsgericht:
Gegen die Abweisung der Klage i.H.v. 5.000,00 EUR wird Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht schließen die Parteien einen Vergleich über die Klagforderung und weitere nicht anhängige 2.000,00 EUR. Das Gericht setzt den Wert des Verfahrens auf 5.000,00 EUR fest und den Mehrwert des Vergleichs auf 2.000,00 EUR.
Die Verfahrensgebühr entsteht jetzt zu 1,6 (Nr. 3200 VV RVG) und die Verfahrensdifferenzgebühr zu 1,1 (Nr. 3201 VV RVG). Die Einigungsgebühr aus den anhängigen 5.000,00 EUR entsteht jetzt zu 1,3 (Nr. 1004 VV RVG).
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV RVG (Wert: 5.000,00 EUR) |
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484,80 EUR |
2. |
1,1-Verfahrensgebühr, Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG (Wert: 2.000,00 EUR) |
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165,00 EUR |
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(die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,6 aus 7.000,00 EUR [648,00 EUR], ist nicht überschritten) |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV RVG (Wert: 7.000,00 EUR) |
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486,00 EUR |
4. |
1,3-Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1004 VV RVG (Wert: 5.000,00 EUR) |
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393,90 EUR |
5. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG (Wert: 2.000,00 EUR) |
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225,00 EUR |
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(die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,5 aus 7.000,00 EUR [607,50 EUR], ist nicht überschritten) |
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6. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.774,70 EUR |
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7. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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337,19 EUR |
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Gesamt |
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2.111,89 EUR |
Auch dann, wenn der Mehrwertvergleich lediglich schriftlich geschlossen und ggf. nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt wird, kann die Terminsgebühr entstehen (OLG Saarbrücken AGS 2010, 161 = ErbR 2010, 162 = MDR 2010, 720 = JurBüro 2010, 302 = NJW-Spezial 2010, 188). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich um ein Verfahren handelt, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
Beispiel 3 – Schriftlicher Vergleich mit Mehrwert im Rechtsstreit:
Eingeklagt sind 5.000,00 EUR. Das Gericht schlägt den Parteien schriftlich einen Vergleich vor, wonach zum Ausgleich der Klageforderung unter Einbeziehung einer weiteren nicht anhängigen Forderung i.H.v. 2.000,00 EUR ein bestimmter Betrag gezahlt werden soll und damit beide Forderungen erledigt sein sollen. Die Parteien stimmen schriftlich dem Vergleichsvorschlag zu, so dass das Zustandekommen des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird. Das Gericht setzt den Wert des Verfahrens auf 5.000,00 EUR fest und den Mehrwert des Vergleichs ...