Am 12.5.2021 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 verkündet worden (BGBl 2021 I, S. 882). Mit seinem Inkrafttreten am 1.1.2023 wird es das Vormundschafts- und Betreuungsrecht tiefgreifend ändern (im Einzelnen Horn ZEV 2020, 748 ff.; zu den erbrechtlichen Aspekten: Müller-Engels ErbR 2022, 666 ff.; Kurzdarstellung dazu: Viefhues ZAP F. 11, 1601 ff.).
Sowohl das Vormundschaft- als auch das Betreuungsrecht werden vollständig neu strukturiert und inhaltlich reformiert. Hierzu werden aus Gründen der Rechtsvereinfachung etliche Vorschriften des Vormundschaftsrechts zur Vermögenssorge, zur Fürsorge und Aufsicht des Gerichts sowie zum Aufwendungsersatz und zur Vergütung in das Betreuungsrecht integriert und an dieses angepasst.
Die inhaltlichen Änderungen betreffen überwiegend das Vormundschaftsrecht, das künftig in den §§ 1773–1808 BGB n.F. geregelt sein wird. Insbesondere soll der Mündel in seinen Rechten gestärkt und die Erziehungsverantwortung des Vormunds sowie das Verhältnis von Vormund und Pflegepersonen einer ausdrücklichen Regelung zugeführt werden.
In § 1358 BGB n.F. führt das Gesetz ein „Notvertretungsrecht” des Ehegatten ein, wonach ein Ehegatte den anderen für die Dauer von drei Monaten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge vertreten kann, sofern dieser seine Angelegenheiten aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst besorgen kann.
Die Reform des Betreuungsrechts (künftig: §§ 1814–1881 BGB) verfolgt nach § 1821 Abs. 2 BGB n.F. das Ziel, dass der Betreute „im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann”. Der Wunsch des Betreuten wird insofern zum zentralen Kriterium des Betreuungsrechts; ihn gilt es festzustellen und zu beachten. Geändert werden u.a. die Voraussetzungen der Bestellung eines rechtlichen Betreuers, dessen Aufgaben und Pflichten im Verhältnis zum Betreuten und dessen Befugnisse im Außenverhältnis. Hierdurch soll Einklang mit den Vorgaben von Art. 12 UN-BRK hergestellt werden.
Das Betreuungsbehördengesetz (BtBG) wird durch das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ersetzt. In dessen §§ 23 ff. wird für berufliche Betreuer zwecks Qualitätssicherung ein formales Registrierungsverfahren eingeführt, bei dem der Betreuer persönliche und fachliche Mindesteignungsvoraussetzungen – u.a. die erforderliche Sachkunde – nachweisen muss. § 23 Abs. 4 BtOG ermächtigt das BMJ, die Einzelheiten der Registrierung und die Anforderungen an den Sachkundenachweis durch Rechtsverordnung zu regeln. Den Entwurf einer entsprechenden Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV) hat das BMJ im März 2022 vorgelegt. Demnach kann die erforderliche Sachkunde, deren Bestandteile in § 3 BtRegV-E katalogartig aufgelistet sind, u.a. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nachgewiesen werden, der nach § 6 BtRegV-E mind. 360 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten (!) umfassen soll.
Neu gefasst wird auch das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG), das die Vergütung von Vormündern und Berufsbetreuern festsetzt. Das Gesetz unterscheidet zwischen berufsmäßiger und nicht berufsmäßiger Tätigkeit. Das VBVG regelt nur berufsmäßige Tätigkeiten, i.Ü. richtet sich die Vergütung nach dem BGB. Der berufsmäßig tätige Vormund erhält – abhängig von seiner Qualifikation – einen Stundensatz zwischen 23 und 39 EUR; der Berufsbetreuer zwischen 62 und 486 EUR monatlich (jeweils zzgl. Umsatzsteuer). Hinzu kommen in bestimmten Fällen Pauschalbeträge sowie Aufwendungsersatzansprüche.