Der VIII. Zivilsenat des BGH (a.a.O.) hat sich nicht mit der Frage befasst, ob die Vergütung der Terminsvertreterin als eigene Aufwendungen der Kläger erstattungsfähig ist. Dies ist zu verneinen. Da bei Beauftragung der Terminsvertreterin im Namen des Prozessbevollmächtigten die gesetzlichen Gebühren nach Nrn. 3401 ff. VV RVG nicht anfallen, beruht der Vergütungsanspruch des Terminsvertreters auf einer Vereinbarung der Rechtsanwälte untereinander. Eine vereinbarte Vergütung als solche ist jedoch grds. nicht erstattungsfähig (BGH zfs 2018, 285 m. Anm. Hansens = RVGreport 2018, 182 [Hansens] = AGS 2018, 200). Würde der Mandant, der den Terminsvertreter im eigenen Namen beauftragt, mit dem Terminsvertreter eine Vergütungsvereinbarung schließen, wäre die vereinbarte Vergütung allenfalls bis zur Höhe der nach Maßgabe der Nrn. 3401 ff. VV RVG zu berechnenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig.

Dies gilt erst recht für eine zwischen dem Hauptbevollmächtigten und dem Terminsvertreter vereinbarte Vergütung. Folglich kann die obsiegende Partei nicht die von ihrem Prozessbevollmächtigten dem Terminsvertreter geschuldete Vergütung als eigene Kosten erstattet verlangen. Zu den gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gehören nämlich – worauf auch das OLG München (a.a.O.), dem folgend der VIa. Zivilsenat des BGH (a.a.O.) zutreffend hingewiesen hat – lediglich die auf der Grundlage des RVG berechneten gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts. Die Partei selbst hat mangels eines bestehenden Anwaltsdienstvertrags mit dem Terminsvertreter jedoch für dessen Tätigkeit keinerlei Aufwand, sodass die vereinbarte Vergütung auch nicht bis zur Höhe der sonst angefallenen gesetzlichen Vergütung erstattungsfähig sein kann. Folglich steht dem erstattungsberechtigten Mandanten auch kein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der dem Terminsvertreter geschuldeten Vergütung zu (s. OLG Hamm a.a.O.; Hansens RVGreport 2012, 248, 249).

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