Klimawandel und der Gedanke des Klimaschutzes sind bedeutsame Themen, die sich auch in gesetzlicher und rechtlicher Hinsicht widerspiegeln, z.B. durch den sog. Windenergie-Erlass (Grunderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und der Staatskanzlei v. 4.11.2015, s. https://www.umwelt.nrw.de/klima-energie/energie/zukunftsenergien/windenergie/ ). Nach dem "Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung" sollen planerische Möglichkeiten aufgezeigt werden, die auf Grundlage des Erlasses für die genehmigenden Behörden verwaltungsinterne Verbindlichkeit haben. Insoweit sieht der Erlass eine Anpassungspflicht an die Bauleitplanung ebenso vor wie an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB. Nicht unerheblich sind in diesem Zusammenhang die Geräusche von Windenergieanlagen.
Soweit es um die Errichtung einer Kleinwindanlage (Anlagen mit einer Anlagengesamthöhe von bis zu 50 m Höhe) geht, sind hier die Regelungen des BauGB zu berücksichtigen, da sie als bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB gelten. Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes finden hier keine Anwendung, was aber nicht bedeutet, dass im Einzelfall die Immissionsschutzbehörden nicht doch am Verfahren zu beteiligen sind. Soll eine Kleinwindanlage in einem reinen Wohngebiet errichtet werden, kann eine solche nicht als untergeordnet bezeichnet werden, da sie schon der Eigenart des reinen Wohngebiets widerspricht. Das betrifft nicht nur den Umfang der dort vorhandenen Häuser, sondern auch einen möglichen (versperrenden) Blick auf die Natur (OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.6.2012 – 12 LA 155/11). Dies bedeutet, dass auch hier ein entsprechendes Genehmigungsverfahren regelmäßig bei mehr als 10 m Höhe eingeleitet werden muss. Die Genehmigungspraxis ist – je nach zuständigem Bauamt – höchst unterschiedlich. Hier muss auf regionale Besonderheiten geachtet werden. Dies zeigt sich schon an der Art und Weise, wie die Höhe tatsächlich berechnet wird. Während manche Behörden die 10 m ab Narbe rechnen, also ab dem Rotormittelpunkt, gehen andere von der höchsten Lage der Rotorspitze aus. Hier besteht also kein einheitliches Bild.
Liegt eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage vor und soll diese im Nachgang abgeändert werden (Typenänderung, z.B. von Nordex auf Enercon), so ist hier eine Änderungsanzeige nach § 15 Abs. 1 S. 1 BImSchG ausreichend; einer kostenpflichtigen Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 S. 1 BImSchG bedarf es nicht (VGH München, Beschl. v. 11.8.2016 – 22 Cs 16.1052). Entscheidend ist, dass durch die Typenänderung keine Schallimmissionen hervorgerufen werden, die außerhalb des bereits genehmigten Rahmens liegen. Soll eine Anlage indes in anderer Form realisiert werden als ursprünglich genehmigt, bedarf es einer entsprechenden Änderungsgenehmigung (wie zuvor).
Praxishinweis:
Im Falle planerischer Änderungen ist sorgfältig zu prüfen, ob es sich um eine kosten- und vor allem auch zeitaufwendige Änderung i.S.d. § 16 BImSchG handelt oder ob der Sachverhalt für eine Änderungsanzeige ausreichend ist. Es gilt hier also, die Spielräume für den Mandanten zu nutzen.