Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB hat der Unternehmer im Fernabsatz dem Verbraucher, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, auch die Informationen betreffend "das Bestehen und die Bedingungen von (...) Garantien" zur Verfügung zu stellen. Geklärt ist in der Rechtsprechung bislang Folgendes:
- Erwähnt der Händler selbst eine Garantie, muss der Verbraucher zwingend informiert werden.
- Besteht keine Garantie, bedarf es keiner Negativmitteilung.
Dies betrifft sowohl die Konstellation einer eigenen Garantie des Unternehmers als auch einer Herstellergarantie. In § 479 Abs. 1 BGB ist näher geregelt, welche Informationen dem Verbraucher zu erteilen sind.
Streitig beurteilt hat die Rechtsprechung bislang die Frage, ob ein Händler eine Herstellergarantie ganz unerwähnt lassen darf oder ob er sich beim Hersteller erkundigen muss, ob es dort Garantiezusagen gibt und welchen Inhalt diese haben. Dazu sind zwei Verfahren beim BGH anhängig. In einem Fall (BGH, Beschl. v. 11.2.2021 – I ZR 241/19) geht es darum, dass der Händler auf ein Produktinformationsblatt des Herstellers verlinkt hatte, in dem das Wort "Garantie" vorkam. Der BGH hat dieses Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung Fragen vorgelegt dahingehend, ob Händler eine Informationsbeschaffungspflicht für Herstellergarantien haben:
Zitat
"Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Vorschrift wird durch § 312d Abs. 1 S. 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB nahezu gleichlautend in deutsches Recht umgesetzt. Zum einen soll durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden, ob allein schon das bloße Bestehen einer Herstellergarantie die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU auslöst oder – falls dem nicht so ist – die Informationspflicht durch die bloße Erwähnung einer Herstellergarantie im Angebot des Unternehmers ausgelöst wird oder dann, wenn die Erwähnung für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar ist. Darüber hinaus ist fraglich, ob eine Informationspflicht auch besteht, wenn für den Verbraucher ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Unternehmer nur Angaben des Herstellers zur Garantie zugänglich macht. Schließlich wird der Gerichtshof der Europäischen Union um Beantwortung der Frage gebeten, ob die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU erforderliche Information über das Bestehen und die Bedingungen einer Herstellergarantie dieselben Angaben enthalten muss wie eine Garantie nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, oder ob weniger Angaben genügen. Die zuletzt genannte Bestimmung ist durch § 479 Abs. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzt worden."
Das Vorlageverfahren wird bei dem EuGH unter dem Az. C-179/21 geführt.
Das andere Verfahren (I ZR 72/20) betrifft das völlige Verschweigen einer (bestehenden) Herstellergarantie. In diesem Verfahren hat der BGH eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO analog bis zu einer Entscheidung in dem o.g. Verfahren (I ZR 241/19) angekündigt.