Auf einer polnischen Internetplattform wurde Anbietern von Ferienwohnungen die Möglichkeit gegeben, grenzüberschreitend Vermietungsmöglichkeiten zu bewerben. Dabei enthielt in einem beanstandeten Fall das polnisch-sprachige Angebot auch Informationen, die auf Englisch verfasst waren. Der Kläger, eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG, mahnte den Plattformbetreiber (Vermittler der grenzüberschreitenden Mietverträge über Ferienwohnungen) mit der Begründung ab, die Verbraucher verstünden die gemischtsprachliche Gestaltung nicht und würden damit über wesentliche Informationen irregeführt und zur Buchung verleitet. Nach erfolgloser Abmahnung klagte der Verbraucherschutzverband gegen die Plattform vor dem LG Hamburg. Dieses wies die Klage ab (Urt. v. 2.7.2020 – 312 O 614/15). Die hiergegen eingelegte Berufung wies das OLG Hamburg (Urt. v. 16.12.2021 – 15 U 160/20) zurück.
Die Möglichkeit, gegen die Inhalte der polnischen Webseite vorzugehen, ergibt sich aufgrund der Neufassung des § 4a UKlaG durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 25.6.2020 (BGBl 2020 I 1474). Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat sie in den neuen § 4e UKlaG überführt. Die Norm erweitert den Anwendungsbereich des Unterlassungsanspruchs nach § 2 UKlaG auf grenzüberschreitende Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze, regelt die Anspruchsberechtigung durch Verweisung auf § 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 EU-VerbraucherschutzdurchführungsG und verweist auf § 3 Abs. 1 S. 2 und 3 UKlaG. Sie soll dazu beitragen, die mit der VO (EU) 2017/2394 verfolgten Ziele der effektiven Rechtsdurchsetzung bei grenzüberschreitenden Verstößen gegen unionsrechtliche Regelungen zum Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen zu verwirklichen. Beide Instanzen gingen allerdings davon aus, dass der Tatbestand einer irreführenden Unterlassung (Art. 7 der UGP-Richtlinie, § 5a UWG) nicht vorliege. Wenn der Verbraucher fremdsprachige Angaben zu wesentlichen Merkmalen einer Ferienimmobilie wie Raumzuschnitt, Ausstattung und Lage nicht versteht, werde er mangels Kenntnis der für ihn wesentlichen Informationen keine geschäftliche Entscheidung im Sinne eines Vertragsschlusses treffen. Es fehle daher bereits an der geschäftlichen Relevanz. Ein Unternehmen, das auf einer Online-Plattform grenzüberschreitende Mietverträge über Ferienimmobilien zwischen Verbrauchern und Anbietern von Ferienimmobilien vermittelt und dazu Anbietern die Möglichkeit einräumt, ihre Angebote auf der Plattform einzustellen, müsse diese Anbieter nicht auf die Einhaltung einer bestimmten Landessprache eines Mitgliedsstaates verpflichten. Das bloße nähere Befassen eines Interessenten mit einer bereits geöffneten Präsentation auf einer Online-Plattform stelle noch keine geschäftliche Entscheidung dar.
Die Entscheidungen des LG/OLG Hamburg, dass gemischtsprachige Leistungsbeschreibungen zulässig sind, dürfte über die Vermietung von Ferienhäusern hinaus grds. auch für sonstige Online-Präsentationen (Leistungen und Waren) relevant sein.