Für das nach § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen der Person und ihren Kindern ist gem. § 11 Abs. 1 S. 2 SBGG aufgrund der konstitutiven Bedeutung des Geschlechtseintrags ihr Geschlechtseintrag im Register zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgeblich, es sei denn, sie hat im Rahmen der Beurkundung der Geburt des Kindes gegenüber dem Standesamt erklärt, dass ihr Geschlechtseintrag vor Abgabe der Erklärung nach § 2 SBGG maßgeblich sein soll.
Die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1, 2 BGB knüpft im Unterschied zur Elternschaft nach §§ 1591, 1592 Nr. 3 BGB nicht an die Gebärendenrolle oder die biologische Abstammung an. Maßgeblich ist allein der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister, da nur dieser Zeitpunkt eine eindeutige und trennscharfe Abgrenzung ermöglicht (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 52). „Vater” nach § 1592 Nr. 1, 2 BGB ist nur die Person, deren Geschlechtseintrag zum Geburtszeitpunkt „männlich” lautet, weshalb die Zeugungsfähigkeit im Kontext des § 1592 Nr. 1, 2 BGB unmaßgeblich ist (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 52).
Folgende Personen können somit nach § 11 Abs. 1 S. 2 SBGG gem. § 1592 Nr. 1, 2 BGB Vater werden (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 52):
Zitat
„Eine Person mit einer von ihrem Geschlechtseintrag abweichenden Geschlechtsidentität oder mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die bereits vor der Geburt des Kindes ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister in,männlich‘ geändert hat (unabhängig von der zuvor eingetragenen Angabe), da sie zum Geburtszeitpunkt mit dem Geschlecht,männlich‘ eingetragen ist.
Eine Person mit einer von ihrem Geschlechtseintrag abweichenden Geschlechtsidentität oder mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die nach der Geburt des Kindes ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister von,männlich‘ in eine andere Angabe geändert hat (unabhängig von der nun eingetragenen Angabe), da sie zum Geburtszeitpunkt mit dem Geschlecht,männlich‘ eingetragen war und das bereits bestehende Vater-Kind-Verhältnis unberührt bleibt.”
„Vater” nach § 11 Abs. 1 S. 2 SBGG können hingegen folgende Personen gem. § 1592 Nr. 1, 2 BGB nicht werden (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 53):
Zitat
„Eine Person mit einer von ihrem Geschlechtseintrag abweichenden Geschlechtsidentität oder mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die nach der Geburt des Kindes ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister in,männlich‘ geändert hat (unabhängig von der zuvor eingetragenen Angabe), da sie zum Geburtszeitpunkt nicht mit dem Geschlecht,männlich‘ eingetragen war.
Eine Person mit einer von ihrem Geschlechtseintrag abweichenden Geschlechtsidentität oder mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die vor der Geburt des Kindes ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister von,männlich‘ in eine andere Angabe geändert hat (unabhängig von der nun eingetragenen Angabe), da sie zum Geburtszeitpunkt nicht mit dem Geschlecht "männlich" eingetragen war.
Eine Person, die zum Zeitpunkt der Geburt mit dem Geschlechtseintrag,divers‘ oder ohne eine Angabe des Geschlechts eingetragen ist, unabhängig davon, ob eine Änderung des Eintrags im Personenstandsregister (vor oder nach der Geburt des Kindes) vorgenommen wurde.”
§ 11 Abs. 1 S. 3 SBGG eröffnet mit Blick auf Kinder der betroffenen Person, die nach der Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen geboren werden, die Möglichkeit einer Abweichung vom Grundsatz, dass für das Eltern-Kind-Verhältnis nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB der Geschlechtseintrag zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgeblich ist (RegE, BT-Drucks 20/11004, S. 38): Die Person kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass ihr Geschlechtseintrag vor Abgabe der Erklärung gem. § 2 SBGG maßgeblich sein soll, wobei diese Erklärung nur im Rahmen der Beurkundung der Geburt des jeweiligen Kindes zulässig und insoweit einmalig ist und nicht zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben, revidiert oder wiederholt werden kann (RegE, BT-Drucks 20/11004, S. 38).