Ein Unternehmen versendete an einen Verbraucher im März 2023 ein mit „2. Mahnung” bezeichnetes Schreiben und teilte mit, dass trotz vorausgegangener Mahnung die in dem Schreiben nachfolgend aufgeführten Positionen immer noch offenstehend seien. Im April 2023 erhielt der Verbraucher von dem Unternehmen ein weiteres Schreiben, ebenfalls als „2. Mahnung”. In diesem Schreiben forderte das Unternehmen die Zahlung der in dem Schreiben aufgeführten Positionen. Beide Schreiben enthielten jeweils Angaben zu der Bestellnummer, dem Belegdatum, der Beschreibung, dem Betrag sowie dem Zahlungsstatus. Im Verlauf des nachfolgenden Rechtsstreites blieb unstreitig, dass der Verbraucher keine der in den beiden Schreiben aufgeführten Bestellungen vorgenommen und keine vorherigen Mahnungen erhalten hatte. Ebenfalls blieb unstreitig, dass dem Unternehmen durch die Mahnschreiben keine Kosten entstanden waren. Mit Schreiben v. 9.4.2023 forderte der Verbraucher u.a. Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Das Unternehmen erteilte die Auskunft mit E-Mail v. 6.6.2023. Mit Schreiben v. 15.5.2023 mahnte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg das Unternehmen ab und forderte es – erfolglos – zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Sie vertrat die Ansicht, dass die Beklagte mit der verspäteten Auskunftserteilung gegen Art. 15 DSGVO verstoßen habe. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beantragte daher,
Zitat
„der Beklagten zu untersagen, einem Verbraucher, der von ihr Auskunft über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO verlangt habe, die Auskunft erst knapp zwei Monate später zu erteilen.”
Das LG Düsseldorf (Urt. v. 15.3.2024 – 34 O 41/23) verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 8 Abs. 3, 1; §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 15 DSGVO. Die Auskunftserteilung stelle eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar, weil sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines (vermeintlichen) Vertrages über Waren stehe. Die Beklagte habe dem Verbraucher erst knapp zwei Monate nach seinem Auskunftsbegehren die geforderte datenschutzrechtliche Auskunft erteilt und damit gegen Art. 15, 12 DSGVO verstoßen. Nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO habe der Unternehmer einer betroffenen Person die Auskunft nach Art. 15 DSGVO unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, zu erteilen. Diese Frist habe die Beklagte unstreitig nicht eingehalten. Datenschutzrechtliche Bestimmungen wiesen einen wettbewerbsrechtlichen Bezug auf, soweit es um die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten, z.B. zu Zwecken der Werbung, der Meinungsforschung, der Erstellung von Nutzerprofilen, des Adresshandels oder sonstige kommerzielle Zwecke gehe. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes seien die vorgenannten Regelungen Marktverhaltensregelungen. Die Auskunftspflicht des Art. 15 DSGVO diene dem Verbraucherschutz, sie flankiere die Informationspflichten des Unternehmers nach Art. 13 DSGVO. Diese Informations- und Auskunftspflichten dienten im Interesse des Verbrauchers und sonstiger Marktteilnehmer dazu, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Die Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO und die diesbezügliche Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO dienten im Nachgang zur Geschäftsanbahnung der Vertragsabwicklung. Sie ermöglichten es dem Verbraucher, eine geschäftliche Entscheidung über sein weiteres Handeln in diesem Geschäftskontakt zu treffen. Ein hiergegen gerichteter Verstoß sei auch als spürbar zu bewerten.