Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 23.5.2024 – I-20 UKl 3/23) hat einer Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes stattgegeben und einem Versorgungsunternehmen untersagt, online eine Kündigungsbestätigungsseite vorzuhalten, die erst durch Eingabe von Benutzername und Passwort oder Eingabe von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle erreichbar und damit nicht unmittelbar und leicht zugänglich ist.
Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss von verschiedenen Strom- und Gasverträgen an. Dort findet sich am unteren Ende der Rubrik „Kontakt” eine Schaltfläche „Verträge kündigen”. Wählen Verbraucher diese aus, so gelangen sie zu einer Anmeldemaske, mithilfe derer sie sich zunächst identifizieren sollen, bevor sie in den Kündigungsbereich gelangen. Hierfür können sich registrierte Kunden mit ihrem Benutzernamen und dem zugehörigen Passwort anmelden. Nicht registrierte Kunden müssen zunächst die Vertragskontonummer und die Postleitzahl der Verbrauchsstelle angeben, um sich zu legitimieren. Die Identifizierung (über Benutzername oder Vertragskontonummer) wird erst mit Bestätigung des Buttons „Anmelden” abgeschlossen. Eine Möglichkeit, den Vertrag direkt über eine Kündigungsschaltfläche zu kündigen, ohne sich auf eine der beiden vorgenannten Alternativen anmelden zu müssen, existiert nicht. Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung beantragte der Verbraucherschutzverband u.a. die Untersagung des so gestalteten Kündigungsprozesses.
Das OLG Düsseldorf hat dazu ausgeführt, der von der Beklagten über ihre Webseite gestaltete Kündigungsprozess verstoße gegen die den Verbraucher schützende Regelung des § 312k Abs. 2 S. 3 BGB. Danach sei ein Kündigungsprozess zweistufig aufgebaut: Er beginne mit einer „Kündigungsschaltfläche”, nach deren Betätigung der Verbraucher unmittelbar auf eine „Bestätigungsseite” geführt werde, auf der der Verbraucher Angaben zu seiner Kündigung machen könne und die wiederum einen Bestätigungsbutton mit einer eindeutigen Formulierung wie „jetzt kündigen” enthalte.
Die Beklagte habe die „Bestätigungsseite” nicht entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben gestaltet. Vielmehr sei diese dergestalt aufgespalten, dass Kunden zunächst auf eine Webseite geleitet würden, auf der sie bestimmte Anmeldeinformationen zum Kundenkonto oder zu der sie identifizierenden Vertragskontonummer angeben müssen. Diese Seite enthalte jedoch nicht die weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und insb. keine Bestätigungsschaltfläche mit einer Formulierung wie „jetzt kündigen”. Auf eine diese Merkmale enthaltende gesonderte Webseite würden die Verbraucher vielmehr erst dann weitergeleitet, wenn sie sich erfolgreich angemeldet hätten. Eine solche Gestaltung der Webseite zur Kündigung des Versorgungsvertrages sei nicht zulässig. Die Betätigung der Kündigungsschaltfläche müsse vielmehr unmittelbar zu der Bestätigungsseite mit sämtlichen vorgeschriebenen Merkmalen – insb. der Bestätigungsschaltfläche „jetzt kündigen” – führen. Dies setze voraus, dass die Bestätigungsseite aus einer einheitlichen Webseite bestehe. Die Kündigung würde momentan dadurch erschwert, dass eine weitere – im Gesetz nicht vorgesehene – Schaltfläche eingebaut werde. Diese Aufspaltung der Bestätigungsseite in (zumindest) zwei unabhängige Webseiten führe zu einem (zumindest) dreistufigen Kündigungsprozess und laufe dem Bestreben des Gesetzgebers zuwider, eine möglichst einfache Kündigung zu ermöglichen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil bislang höchstrichterliche Rspr. zu § 312k BGB fehlt (ebenso wie OLG Düsseldorf: LG München I, Urt. v. 10.10.2023 – 33 O 15098/22; LG Köln, Beschl. v. 29.7.2022 – 33 O 355/22; vgl. auch OLG Celle, Beschl. v. 18.4.2024 – 13 U 7/24).