Das TzBfG sieht einen gesetzlichen Anspruch der Arbeitnehmer auf Teilzeitarbeit vor. Besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate und beschäftigt der Arbeitgeber i.d.R mehr als 15 Arbeitnehmer, kann der Arbeitnehmer nach § 8 TzBfG vom Arbeitgeber verlangen, dass seine vertragliche Arbeitszeit verringert wird.
Der Arbeitnehmer muss drei Monate vor Beginn der verringerten Arbeitszeit den Umfang der Teilzeitarbeit dem Arbeitgeber bekannt geben. Er sollte dabei die gewünschte Verteilung, d.h. wie viele Stunden er an welchen Wochentagen arbeiten möchte, angeben.
Hinweis:
Der Teilzeitantrag des Arbeitnehmers sollte so konkret gefasst sein, dass der Arbeitgeber hierauf mit „Ja” oder „Nein” antworten kann, ohne weitere Rückfragen stellen zu müssen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben dies zu erörtern und zu einer einvernehmlichen Vereinbarung zu gelangen. Eine Ablehnung des Arbeitgebers ist an entgegenstehende betriebliche Gründe gebunden (§ 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG).
Hinweis:
Es handelt sich nicht um dringende betriebliche Gründe, wie es § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG bei der Teilzeitarbeit in Elternzeit vorsieht.
Die Prüfung der dem Teilzeitverlangen entgegenstehenden betrieblichen Gründe erfolgt dreistufig (vgl. BAG, Urt. v. 24.6.2008 – 9 AZR 313/07, NZA 2008, 1309):
- Bestehen eines betrieblichen Organisationskonzepts für die als erforderlich angesehene Arbeitszeitregelung
- Konzeptionelle Arbeitszeitregelung widerspricht tatsächlich dem Teilzeitverlangen
- Prüfung des Gewichts der entgegenstehenden betrieblichen Gründe (z.B. unverhältnismäßige Kosten)
Ein betrieblicher Grund liegt folglich insb. vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Tarifvertraglich können weitere Ablehnungsgründe festgelegt werden.
Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (BAG, Urt. v. 20.1.2015 – 9 AZR 735/13, NZA 2015, 816, Rn 18 zu § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG).
Spätestens einen Monat vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Entscheidung bezüglich der gewünschten Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine einvernehmliche Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb eines Monats vor dem beantragten Beginn der Teilzeitbeschäftigung dies schriftlich abgelehnt, so verringert sich die Arbeitszeit gemäß des Antrags des Arbeitnehmers! Gleiches gilt für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit. Die Verteilung der Arbeitszeit kann durch den Arbeitgeber mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat wieder geändert werden, wenn das betriebliche Interesse an der Änderung die Beibehaltung der Verteilung erheblich überwiegt.
Hat der Arbeitgeber einer Verringerung der Arbeitszeit zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt, so kann der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung erst nach Ablauf von zwei Jahren verlangen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zustimmung oder berechtigten Ablehnung, § 8 Abs. 6 TzBfG.