Was das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bezweckt, ist diffus. Gemäß § 1 UWG sollen einerseits Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer, andererseits aber auch das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb geschützt werden. Das führt zu einigen Unklarheiten bei den Zuständigkeitsvorschriften der §§ 13, 14 UWG.
1. Wettbewerbsstreitsachen
Die Ermächtigung zu Konzentrationsregelungen in § 13 Abs. 2 S. 1 UWG knüpft daran an, dass eine "Wettbewerbsstreitsache" gegeben ist. Diese kennzeichnet Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift dergestalt, dass "in" ihnen ein Anspruch "auf Grund des UWG geltend gemacht wird". Ob das sprachlich geschickter ist als § 104 S. 1 UrhG, sei dahingestellt. Die Probleme, die sich aus diesen Vorschriften ergeben, sind zwar ähnlich, werden indessen aber teilweise anders gelöst.
Hinweis:
Von der Ermächtigung haben zzt. nur Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern Gebrauch gemacht.
a) Rechtsweg
Der Rechtsweg wird dergestalt angesprochen, dass § 13 Abs. 1 S. 1 UWG lediglich für "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten" gilt. Damit ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten vorprogrammiert, § 13 GVG.
aa) Landgericht
Als "ordentliches" Gericht kommt lediglich das Landgericht in Betracht. Das wäre erkennbarer, wenn das "ausschließlich" in § 13 Abs. 1 S. 1 UWG vor "Landgericht" stehen würde. Das ergibt sich indessen – auch – daraus, dass § 13 Abs. 2 UWG Konzentrationen nur in Bezug auf Landgerichte zulässt. Innerhalb ihrer Zuständigkeit ist für Wettbewerbsstreitsachen – soweit eingerichtet – die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen festgeschrieben, § 13 Abs. 1 S. 2 UWG, § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG. Daraus folgt, dass der Streitwert für die Zuständigkeit keine Rolle spielt. Auch der "kleine Wettbewerbsprozess" ist – gesetzgeberisch gewollt – vor dem Landgericht auszutragen (AG Köln, Beschl. v. 25.6.2012 – 137 C 27/12). Erhebt der Schuldner eines wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs nach Abmahnung negative Feststellungsklage, ist das mit der Klage befasste Gericht für den Verfügungsanspruch des Gläubigers nicht ausschließlich zuständig (OLG Köln, Urt. v. 20.4.2012 – 6 W 23/12).
Hinweis:
Gemäß § 82 EEG (in der ab 1.8.2014 gültigen Fassung, zuvor § 58 EEG) gelten für Verstöße gegen die §§ 19–55 EEG die §§ 8–14 UWG – und damit auch § 13 UWG – entsprechend. Indessen geht es nicht um Verbraucherschutz wenn der Betreiber einer Photovoltaikanlage von der Netzbetreiberin höhere Einspeisevergütung verlangt, eben weil er den eingespeisten Strom nicht verbraucht. Ferner ist er nicht Mitbewerber der Netzbetreiberin. Das Amtsgericht, das seine Zuständigkeit durch bloßen Bezug auf § 58 EEG bei einer Klageforderung unter 5.000 EUR leugnet, tut dies deshalb willkürlich, so dass keine Bindungswirkung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO besteht (OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.9.2011 – 1 AR 39/11).
bb) Arbeitsgericht
Weil § 13 Abs. 1 UWG in dieser Weise die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts bestimmt, soll er nicht die Frage des Rechtswegs betreffen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 5.12.2007 – 7 Ta 238/07). Indessen kann die Vorschrift mit Prozessordnungen kollidieren, die als Eingangsgericht ein anderes Gericht als ein ordentliches Gericht vorsehen. Das gilt insbesondere für § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ArbGG, der die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer, der zum Konkurrenten seines früheren Arbeitgebers wird, ist geradezu "klassisch". Die Rechtsprechung hat keine Bedenken, unlautere geschäftliche Handlungen als unerlaubte Handlungen im Sinne der genannten Vorschrift zu behandeln: Nimmt ein Arbeitgeber einen früheren Arbeitnehmer u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, er, der Arbeitnehmer, habe unter Verletzung der ihm vertraglich auferlegten Geheimhaltungspflichten seine, des Arbeitgebers, Produktionsverfahren übernommen und dadurch nicht nur Vertragspflichten verletzt, sondern auch einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG begangen, sind die Arbeitsgerichte zuständig (OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 6.7.1998 – 16 W 93/98).
Hinweis:
Wenn man der Frage nachgeht, ob eine unlautere geschäftliche Handlung mit dem Arbeitsverhältnis "in Zusammenhang steht", bewegt man sich allerdings nicht nur schon im Stadium der Begründetheitsprüfung, sondern auch auf dünnem Eis.
Weniger problematisch ist die Zusammenhangsklage des § 2 Abs. 3 ArbGG. Macht ein Kläger Ansprüche aus einem Wettbewerbsverstoß gegen eine GmbH geltend, die von seinen früheren Arbeitnehmern gegründet wurde, so kann er sich aussuchen, ob er eine arbeitsrechtswegfremde Rechtsstreitigkeit vor dem ordentlichen Gericht oder gem. § 2 Abs. 3 ArbGG vor dem Arbeitsgericht geltend macht (OLG München, Beschl. v. 10.11.2008 – 29 W 2501/08). Das aber in Grenzen: In Wettbewerbsstreitigkeiten schließt § 13 Abs. 1 UWG die Erhebung einer Zusammenhangsklage i.S.v. § 2 Abs. 3 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen gegen Nichtarbeitnehmer aus (BAG, Beschl. v. 10.6.2010 – 5 AZB 3/10; anders als die Vorinstanz LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v...