Zum Jahresbeginn 2017 sollen die Regelsätze für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und die Sozialhilfe (SGB XII) angehoben werden. Für Asylbewerber sollen die Leistungen dagegen sinken. Das entsprechende Gesetz hat das Bundeskabinett im September auf den Weg gebracht.

Am stärksten steigen die Regelleistungen für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren. Sie sollen ab 1. Januar des kommenden Jahres 291 EUR statt bisher 270 EUR bekommen. Dem Plus liegen neue Einkommens- und Verbrauchsstichproben des Statistischen Bundesamtes zugrunde. Demnach ist der Bedarf in dieser Altersgruppe für Lebensmittel und Getränke erheblich höher als bisher berechnet.

Erhebliche Verbesserungen sind für Menschen mit Behinderung vorgesehen: So sollen künftig nichterwerbsfähige oder behinderte erwachsene Sozialhilfeempfänger 100 statt 80 % der Grundsicherung erhalten. Wenn sie etwa mit den Eltern oder in einer WG leben, gehören sie zur Regelbedarfsstufe 1. Zudem können erwachsene Sozialhilfeempfänger künftig leichter ihre Kosten für Unterkunft und Heizung geltend machen, wenn sie beispielsweise im Haushalt der Eltern leben.

Für Menschen mit Behinderungen, die derzeit in stationären Einrichtungen die Regelbedarfsstufe 3 (80 % des Regelsatzes) erhalten, gilt ab 2020 in den durch das Bundesteilhabegesetz eingeführten "neuen Wohnformen" die Regelbedarfsstufe 2 (90 %). Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben und bei ihren Eltern leben, erhalten weiterhin die Regelbedarfsstufe 3.

Im Einzelnen sind für den 1. Januar folgende Anpassungen vorgesehen:

  • Alleinstehend/Alleinerziehend: 409 EUR (+ 5 EUR) – Regelbedarfsstufe 1;
  • Erwachsene Nichterwerbsfähige/Behinderte (z.B. Wohngemeinschaften): 409 EUR (+ 5 EUR) – Regelbedarfsstufe 1;
  • Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften: 368 EUR (+ 4 EUR) – Regelbedarfsstufe 2;
  • Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019): 327 EUR (+ 3 EUR) – Regelbedarfsstufe 3;
  • Nichterwerbstätige Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern: 327 EUR (+ 3 EUR) – Regelbedarfsstufe 3;
  • Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 311 EUR (+ 5 EUR) – Regelbedarfsstufe 4;
  • Kinder von 6 bis unter 14 Jahren: 291 EUR (+ 21 EUR) – Regelbedarfsstufe 5;
  • Kinder bis sechs Jahre: 237 EUR (unverändert) – Regelbedarfsstufe 6.

Sinken werden dagegen die Leistungen für Asylbewerber. Alleinstehende erhalten 2017 statt 354 EUR nur noch 332 EUR. Als Grund gibt die Bundesregierung die Herausnahme der Verbrauchsausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung an. Bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft werden diese Kosten durch Sachleistungen gedeckt.

[Quelle: Bundesregierung]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge