Der Ausgleichszeitraum innerhalb eines Gleitzeitmodells muss nicht zwingend eine Woche oder einen Monat betragen, sondern kann ebenso viele Monate, Jahre oder das ganze Arbeitsleben umfassen. Bei der Lebensarbeitszeit wird der Ausgleichszeitraum auf die maximale Länge – die Lebensarbeitszeit des Arbeitnehmers – ausgedehnt. Bei dem Modell der Lebensarbeitszeit hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, in den einzelnen Lebensphasen unterschiedlich lange zu arbeiten. Das angesparte Zeitguthaben kann bspw. für einen früheren Eintritt in den Ruhestand oder für ein Sabbatical genutzt werden.
Hinweis:
Grundsätzlich kommen i.R.d. Modells der Lebensarbeitszeit zwei Möglichkeiten des Ansparens von Arbeitszeit in Betracht. Bei der länger dauernden Methode arbeiten die Beschäftigten auf Basis einer Vollzeitstelle zusätzlich einige Stunden mehr in der Woche. Auf diese Weise lässt sich über Jahre hinweg ein Zeitguthaben aufbauen, das von dem Arbeitnehmer später und abgestimmt mit dem Arbeitgeber aufgelöst wird. Oder der Arbeitnehmer spart Zeit an, indem er zwar die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert, aber weiterhin Vollzeit arbeitet. Der in diesem Modell zurückgehaltene Lohn bzw. das Gehalt wird dann in der Freistellungsphase ausgezahlt.
Bei den Zeitkontensystemen, die als Lebensarbeitszeit ausgestaltet sind, soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet werden, die Lebensarbeitszeit nach seinen eigenen Präferenzen zu gestalten. Lebensarbeitszeitvereinbarungen erfordern daher ein Langzeitkonto, in das die Arbeitszeitguthaben, die kurzfristig nicht aufgebraucht oder verrechnet werden, bzw. die für den besonderen Zweck der Ansparung auf dem Langzeitkonto für besondere Anlässe gesammelten Stunden verbucht werden.
Allerdings erfordern die Vereinbarungen zur Lebensarbeitszeit aufgrund des langen Ausgleichszeitraums besondere Regelungen, insb. da in der heutigen Zeit Arbeitnehmer während ihres Berufslebens selten ausschließlich für einen Arbeitgeber tätig sind. Zwingend zu berücksichtigen sind i.R.v. Vereinbarungen zur Lebensarbeitszeit daher sog. Störfälle. Es ist z.B. zu regeln, was mit dem Arbeitszeitguthaben des Arbeitnehmers geschieht, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig das Arbeitsverhältnis beendet oder bspw. verstirbt.
Darüber hinaus ist ein besonderer Insolvenzschutz zu gewährleisten. § 7e SGB IV enthält besondere Regelungen zum Insolvenzschutz bei Arbeitszeitkonten. Die Vorschrift berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer, der zunächst ein Zeitguthaben erwirtschaftet und einem Zeit- oder Geldkonto gutschreibt, eine Vorleistung erbringt. Gerät der Arbeitgeber vor Abschluss der Freistellungsphase des Arbeitnehmers in Insolvenz, besteht das Risiko, dass das Guthaben nicht mehr an den Arbeitnehmer ausgekehrt wird und er dadurch Schäden erfährt. Aus diesem Grunde sind die Arbeitsvertragsparteien nach § 7e SGB IV verpflichtet, Regelungen zu treffen, die die Erfüllung des Wertguthabens inkl. der auf sie entfallenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sicherstellen. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur dann, wenn kein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und das Wertguthaben des Arbeitnehmers inkl. des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.