Auf ihrer diesjährigen Frühjahrskonferenz hatten sich die Justizministerinnen und Justizminister der Länder u.a. dafür ausgesprochen, der Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in den juristischen Vorbereitungsdienst, die die freiheitlich demokratische Grundordnung aktiv bekämpfen, entgegenzutreten. Sie haben deshalb das Bundesministerium der Justiz um Prüfung gebeten, ob hierzu auch eine Anpassung bundesgesetzlicher Regelungen notwendig ist. Die Prüfbitte bezieht sich u.a. auch auf die in § 7 BRAO genannten Gründe, aus denen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen ist.
Nach der derzeitigen Fassung der Vorschrift (s. § 7 Abs. 1 Nr. 6 BRAO) ist die Zulassung zu versagen, wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft. Der Bitte der Länderjustizminister folgend erwägt das BMJ, künftig die Einschränkung „in strafbarer Weise” in der Vorschrift zu streichen. Hiergegen haben inzwischen die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Zwar müssten etwaigen extremistischen Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung – gleich aus welcher Richtung – entschieden Einhalt geboten werden; dies müsse aber in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgen, argumentieren die Anwaltsvertretungen.
Die Einschränkung „in strafbarer Weise” stelle aus Sicht der Anwaltschaft sicher, dass weder politische Meinungsäußerungen noch die Zugehörigkeit zu einer nicht vom Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei allein zur Versagung der Zulassung zur Anwaltschaft ausreichen. Wegen der besonderen Stellung der Anwaltschaft im Rechtsstaat dürfe die Zulassung nicht von einer Gesinnungsprüfung abhängen; denn ein Rechtsanwalt habe andere Aufgaben und Pflichten als ein Richter oder ein Staatsanwalt. Während diese unmittelbar dem Staat, seiner verfassungsmäßigen Ordnung und seinen Gesetzen verpflichtet seien und in ihrer Berufstätigkeit darauf bedacht sein müssten, sich im Kernbereich der jeweils anstehenden Rechtsfrage zu bewegen, gehöre es zu den Aufgaben des Rechtsanwalts, im Auftrag seines Mandanten die äußersten Grenzen dieses Bereichs auszuloten. Wegen dieser deutlichen Unterschiede zwischen Rechtsanwälten einerseits und Richtern und Staatsanwälten andererseits dürften bei einem Anwaltsbewerber nicht die gleichen Maßstäbe an die persönliche und politische Einstellung zum Staat angelegt werden; werde dies nicht beachtet, drohe ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 GG.
Um dem Anliegen der Länderjustizminister dennoch nachzukommen, schlägt die Bundesrechtsanwaltskammer statt einer Änderung der BRAO einen anderen Ansatz vor: So solle das BMJ prüfen, ob es i.R.d. Art. 72 Abs. 2 GG von der sog. Bedarfskompetenz zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse Gebrauch machen kann und sollte, um die uneinheitlichen Regelungen der Versagungsgründe für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst an die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 6 BRAO anzupassen.
[Quellen: BRAK/DAV]