In der Praxis sind folgende Arten von Mitgliedern möglich/häufig:
Das sog. ordentliche Mitglied ist Vollmitglied im Verein. Insbesondere für das Vollmitglied gilt, dass alle Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten haben (müssen) (zur Tagesmitgliedschaft OLG Stuttgart NZG 2018, 1264 = ZStV 2019, 228 m. Anm. Röcken). Mitglied im Verein kann auch eine (andere) juristische Person sein. Die Mitgliedschaftsrechte werden dann von dessen gesetzlichem Vertreter ausgeübt. Besteht letzterer aus mehreren Mitgliedern, stehen der juristischen Person die Mitgliedschaftsrechte aber nur einmal zu. Möglich ist eine nur „probeweise” Mitgliedschaft, welche eine solche i.S.d. BGB ist; mit ihr verbinden sich, wenn auch in einem durch die Satzung einschränkbaren Umfang, echte Mitgliederrechte und -pflichten (OLG Hamm, Urt. v. 1.3.2021 – 8 U 61/20, MDR 2021, 759 = ZStV 2022, 67). Wird eine echte Probemitgliedschaft eingeführt, sollte die Satzung auch Bestimmungen über die Rechtsstellung der Probemitglieder, deren Aufnahme und Beitragspflicht sowie die Beendigung der probeweisen Mitgliedschaft treffen. Die Satzung kann für minderjährige Mitglieder einen besonderen Status vorsehen. Sie kann sie z.B. vom Stimmrecht ausschließen bzw. dieses dem gesetzlichen Vertreter übertragen. Sie kann auch das Rede- und Antragsrecht des Minderjährigen in der Mitgliederversammlung ausschließen (dazu Burhoff, a.a.O., Rn 440 ff.) oder dieses auf die gesetzlichen Vertreter übertragen. Schließlich kann bestimmt werden, dass nur die gesetzlichen Vertreter berechtigt sind, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Das sog. aktive Mitglied ist i.d.R. Vollmitglied, das sich am Vereinsleben beteiligt, insb. an der nach außen gerichteten Vereinstätigkeit, also z.B. in einem Gesangverein selbst auch im Chor des Vereins mitsingt. Im Gegensatz zum aktiven Mitglied nimmt das passive Mitglied gerade nicht an der nach außen gerichteten Vereinstätigkeit teil. Häufig zahlen diese Mitglieder geringere (Vereins-)Beiträge. Das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann nicht entzogen werden (zum Stimmrechtsausschluss LG Braunschweig, Beschl. v. 16.5.2017 – 6 S 66/17, SpuRt 2017, 205).
In der Praxis sind häufig sog. fördernde Mitglieder anzutreffen. Diese leisten regelmäßig oder unregelmäßig Beiträge an den Verein. Dabei kann es sich um Geld-, Sach- oder auch Dienstleistungen handeln. Fördernden Mitgliedern sind Mindestrechte einzuräumen. Sie können weder von der Mitgliederversammlung noch vom Minderheitenrecht zur Einberufung der Mitgliederversammlung (ganz) ausgeschlossen werden (LG Bremen, Rpfleger 1990, 262; zum Stimmrechtsausschluss LG Braunschweig, 2017, a.a.O.). Auch fördernde Mitglieder müssen also zur Mitgliederversammlung eingeladen werden.
Hinzuweisen ist schließlich noch auf die Ehrenmitglieder. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an solche Mitglieder, die sich um den Verein (besonders) verdient gemacht haben, ist in der Praxis üblich. Sie beruht häufig auf „vereinsrechtlichem Gewohnheitsrecht”. Allerdings ist hier besonders sorgfältig zu prüfen, ob dem Geehrten lediglich ein Ehrentitel verliehen wird oder eine Mitgliedschaft, die ggf. – wie z.B. beim Ehrenvorstand – mit einer Organstellung verbunden ist. Für Letzteres muss eine Satzung als Rechtsgrundlage vorhanden sein.