Häufig vereinbaren Hauptbevollmächtigter und Terminsvertreter eine Gebührenteilung. Das ist nach § 49b Abs. 3 BRAO zulässig. Danach können mehrere beauftragte Rechtsanwälte einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren untereinander teilen. Diese Teilung der Gebühren geschieht dann dergestalt, dass der Anwalt mit der geringeren Vergütung dem anderen Anwalt den hälftigen Netto-Differenzbetrag zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung stellt. Ebenso ist es zulässig, dass der Anwalt mit der höheren Vergütung dem anderen Anwalt eine Gutschrift erteilt.
Betrachtet man das Beispiel 1, so ergibt sich für den Terminsvertreter eine höhere Vergütung als für den Hauptbevollmächtigten. Daher muss jetzt der Terminsvertreter an den Hauptbevollmächtigen einen Ausgleichsbetrag zahlen und zwar mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Der Terminsvertreter erhält die gezahlte Umsatzsteuer dann im Wege des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt wieder erstattet. Der Hauptbevollmächtigte muss sie abführen.
In der Regel wird eine hälftige Teilung vereinbart. Die Abrechnung des Hauptbevollmächtigen an den Terminsvertreter aufgrund einer solchen Gebührenteilung sähe in Beispiel 1 dann wie folgt aus:
Nettovergütung Terminsvertreter |
948,70 EUR |
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Nettovergütung Hauptbevollmächtigter |
672,60 EUR |
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Differenz |
276,10 EUR |
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hiervon 50 % |
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138,05 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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26,23 EUR |
Gesamt |
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164,28 EUR |
Zur Kontrolle:
Prozessbevollmächtigter erhält vom Mandanten |
800,39 EUR |
Prozessbevollmächtigter erhält vom Terminsvertreter |
164,28 EUR |
Gesamt |
964,67 EUR |
Terminsvertreter erhält vom Mandanten |
1.128,95 EUR |
Terminsvertreter gibt an den Hauptbevollmächtigten |
–164,28 EUR |
Gesamt |
964,67 EUR |
Eine hälftige Teilung ist allerdings nicht zwingend vorgeschrieben. Die Vorschrift des § 49b Abs. 3 S. 5 BRAO gibt lediglich vor, dass die Teilung der Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander stehen muss. In Anbetracht dessen, dass i.d.R. die Hauptarbeit beim Hauptbevollmächtigten liegt (Vorbereitung der Klage, Fertigung der Klageschrift und weiterer Schriftsätze, Korrespondenz mit dem Gericht und Besprechungen mit dem Mandanten) erscheint es nicht unangemessen, dass dieser einen deutlich höheren Anteil für sich beansprucht.
ZAP F., S. 965–970
Von Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen