In einer Reihe von Fällen muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung zu deren Wirksamkeit die Zustimmung eines Dritten einholen:

  • § 103 Abs. 1 BetrVG (i.V.m. § 15 KSchG; § 96 Abs. 3 SGB IX; § 29a HAG), § 47 Abs. 1 BPersVG: Zustimmung des Betriebs-/Personalrats bei außerordentlicher Kündigung eines Betriebs-/Personalverfassungsorgans;
  • §§ 85, 91 SGB IX: Zustimmung des Integrationsamtes bei Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers;
  • § 9 Abs. 3 MuSchG: Zulässigkeitserklärung der Arbeitsschutzschutzbehörde bei Kündigung einer schwangeren Frau oder einer Frau, deren Kind nicht älter als vier Monate ist;
  • § 18 Abs. 1 u. 2 BEEG: Zulässigkeitserklärung der Arbeitsschutzbehörde bei Kündigung von Elternzeit nehmenden Arbeitnehmern, von während der Elternzeit in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern und von Teilzeitbeschäftigten, die Anspruch auf Elterngeld haben;
  • § 5 Abs. 2 PflegeZG: Zulässigkeitserklärung der für Arbeitsschutzbehörde bei Kündigung von Beschäftigten, die sich in kurzzeitiger Arbeitsverhinderung i.S.d. § 2 PflegeZG oder in der Freistellung i.S.d. § 3 PflegeZG befinden;
  • § 102 Abs. 6 BetrVG: Zustimmung des Betriebsrats für Kündigungen von Arbeitnehmern, wenn dies in einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist;
  • § 7 Abs. 1 ArbSG: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für Kündigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen.
 

Hinweis:

Bedarf die Kündigung der Zustimmung einer Behörde, läuft die dreiwöchige Klagefrist erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer an, § 4 S. 4 KSchG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge