Im Oktober hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vorgelegt. Damit sollen zum einen die Kommunikation und die Abläufe innerhalb der Justiz erleichtert werden (Stichwort: digitale Akte), zum anderen soll auch den Bürgern der digitale Zugang zur Justiz erleichtert werden – z.B. sollen sich künftig viele Angelegenheiten einfach per Smartphone erledigen lassen.
Der Gesetzentwurf sieht insb. folgende Neuerungen vor:
Elektronische Akte
Ab dem 1.1.2026 müssen bekanntlich alle neu angelegten Akten in der Justiz elektronisch geführt werden. Derzeit pilotieren die Länder und der Bund die E-Akte. Akten, die aus elektronischen Teilen und Papierteilen bestehen (Hybridakten), sind bislang grds. noch nicht erlaubt. Künftig sollen verschiedene Formen der Hybridaktenführung ermöglicht werden. So sollen v.a. bereits angelegte Papierakten elektronisch weitergeführt werden dürfen, um ressourcenintensive Scan-Arbeiten zur Digitalisierung der Altaktenbestände zu vermeiden und einen Umstieg auf die elektronische Akte zu vereinfachen.
Revisionshauptverhandlung
Auch an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung im Revisionsverfahren sollen künftig Angeklagte, Verteidigerinnen und Verteidiger sowie die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft per Videokonferenz teilnehmen können, wenn sie dies beantragen. Dadurch sollen zeit- und ressourcenintensive Anreisen vermieden werden und die Hauptverhandlung soll flexibler terminiert und durchgeführt werden können.
Einreichung von Schriftsätzen
Anträge oder Erklärungen von Mandantinnen und Mandanten können von der Anwaltschaft künftig als Scan an die Gerichte übermittelt werden. Zum elektronischen Einreichen von Schriftsätzen an das Gericht sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zwar bereits seit 2022 verpflichtet. Soweit für eine Erklärung ihrer Mandanten allerdings verfahrensrechtlich die Schriftform angeordnet ist, müssen sie diese bislang in aller Regel in Papierform einreichen. Künftig soll es ausreichen, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beispielsweise den unterschriebenen Insolvenzantrag ihres Mandanten als eingescanntes Dokument an das Gericht übermittelt. Das erleichtert die Kommunikation sowohl für die Anwaltschaft als auch für Mandantinnen und Mandanten.
Willenserklärungen
Zudem soll die Kündigung durch einen elektronischen Schriftsatz (sog. Schriftsatzkündigung) ermöglicht werden. Bislang erfüllen empfangsbedürftige Willenserklärungen, die in elektronisch an das Gericht übermittelten Schriftsätzen enthalten sind, häufig nicht die Anforderungen an materielle Schriftformerfordernisse. Nun soll im Interesse einer medienbruchfreien digitalen Kommunikation die Schriftform als gewahrt gelten, wenn sie in einem Schriftsatz als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht und dem Empfänger übermittelt wird.
Stellung von Strafanträgen
Manche Straftaten werden nur verfolgt, wenn die geschädigte Person einen Strafantrag stellt (z.B. Sachbeschädigung, Beleidigung, Hausfriedensbruch). Ein solcher Strafantrag kann bislang nur schriftlich (also i.d.R. mit Unterschrift auf Papier) oder elektronisch über einen sicheren Übermittlungsweg gestellt werden. Künftig soll auch ein Strafantrag per E-Mail oder Online-Formular (z.B. bei einer Internetwache) möglich sein, wenn die Identität der antragstellenden Person und ihre Bitte um Verfolgung der Straftat eindeutig erkennbar werden. Auch bei anderen Erklärungen im Strafverfahren, wie etwa der Einwilligung in eine DNA-Identitätsfeststellung, soll künftig eine Unterschrift entbehrlich sein. So soll im Zeitalter digitaler Aktenführung ein umständliches Ausdrucken und Wiedereinscannen vermieden werden.
Der Gesetzentwurf ist derzeit an die Länder und Verbände versandt, die noch bis Ende November dazu Stellung nehmen können.
Bundesjustizminister Buschmann gab bei Vorstellung des Entwurfs folgende Erläuterung ab: „Immer noch notwendige Unterschriften mit Stift und Papier wirken (...) wie Sand im Getriebe. Das ist nicht nur lästig, sondern sorgt auch für unnötigen Mehraufwand in der Verwaltung. Das ändern wir jetzt. Wer z.B. über eine Internetwache eine Strafanzeige stellt, kann den Strafantrag gleich digital miterledigen. Und auch die digitale Kommunikation zwischen Mandanten, Anwaltschaft und Gerichten wird künftig weiter erleichtert. (...) Den Ländern geben wir eine wichtige Starthilfe beim Umstieg auf die E-Akte. Mit der neuen Möglichkeit einer Hybridakte können sie bereits loslegen, ohne dass zuvor meterweise Altaktenbestände aufwändig digitalisiert werden müssen.”
[Quelle: BMJ]