Die meisten Landesverfassungsgerichte haben einen Spruchkörper, der über die Verfahren entscheidet. Aber auch insoweit gibt es in einigen Bundesländern Besonderheiten, die exemplarisch vorgestellt werden sollen:
In Baden-Württemberg trifft nach § 17 Abs. 1 VerfGHG BW der Vorsitzende mit Zustimmung von mindestens zwei Richtern Entscheidungen, die außerhalb der mündlichen Verhandlung nötig werden. Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss einer von dem Verfassungsgerichtshof für die Dauer eines Geschäftsjahrs bestellten Kammer, die aus drei Richtern besteht, zurückgewiesen werden, § 17 Abs. 2 VerfGHG BW.
Beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof hängt nach Art. 68 BayVerf die Zusammensetzung vom jeweiligen Verfahren ab. Bei Anklageverfahren gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags (Art. 61 BayVerf) setzt sich der Verfassungsgerichtshof aus einem der Präsidenten der Bayerischen Oberlandesgerichte, acht Berufsrichtern, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, sowie zehn weiteren Mitgliedern, welche vom Landtag gewählt werden, zusammen. In Fällen, in denen der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen entscheidet (Art. 65 BayVerf), setzt er sich aus dem Präsidenten und acht Berufsrichtern, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, zusammen. In allen anderen Fällen entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der Besetzung aus dem Präsidenten, drei Berufsrichtern, von denen zwei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, und fünf vom Landtag gewählten Mitgliedern.
Nach § 59 Abs. 1 VerfGHG NRW kann der Verfassungsgerichtshof für Entscheidungen über Individualverfassungsbeschwerden eine oder mehrere Kammern mit jeweils drei Richtern bilden, von denen jeweils mindestens einer Berufsrichter sein muss. Über die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig oder offensichtlich unbegründet kann dann durch einstimmigen Beschluss in einem vereinfachten Verfahren entschieden werden, §§ 58 Abs. 2 S. 1, 59 Abs. 2 S. 1 VerfGHG NRW.
In Sachsen kann nach § 30 Abs. 6 SächsVGHG der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde durch Beschluss auf die zuständige Kammer übertragen, wenn die Verfassungsbeschwerde die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht erfordert und die Angelegenheit nicht von besonderer Bedeutung ist.