Eine relative Fahruntüchtigkeit kommt ab einer BAK von 0,3 ‰ bis knapp unter 1,1 ‰ in Betracht und setzt zusätzlich einen alkoholbedingten Fahrfehler oder alkoholbedingte Ausfallerscheinungen voraus, ohne dass dabei ein Anscheinsbeweis für Alkoholbedingtheit spricht (BGH, Urt. v. 24.2.1988 – IVa ZR 193/86, NJW 1988, 1846). Steht aber erst einmal eine relative Fahruntüchtigkeit fest, wird in der Rechtsprechung i.d.R. die Ursächlichkeit für den Unfall ebenfalls im Wege des Anscheinsbeweises vermutet (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 18.3.2013 – 24 S 311/02 SP 2004, 23; LG Kaiserslautern, Urt. v. 7.2.2014 – 3 O 323/13, zfs 2014, 332).

Für die Quotenbildung gelten dann im Grunde dieselben Kriterien wie bei den oben dargestellten Fällen der absoluten Fahruntüchtigkeit. Der Einstieg in die Quotenbildung ist dabei nach h.M. allerdings abhängig vom Alkoholisierungsgrad. Überzeugenderweise startet die Quotenbildung bei 0,3 ‰ mit einer ansteigenden Kürzungsquote von 50 % (OLG Hamm, Urt. v. 20.8.2010 – 20 U 74/10, DAR 2011, 25), wobei die Quote immer größer wird, je höher die Alkoholisierung und die damit verbundene Gefährdung liegt. Es empfiehlt sich dabei ein Vorgehen in 10er Schritten bis zu 100 % und im Grenzbereich zur absoluten Fahruntüchtigkeit ist auch eine vollständige Leistungsfreiheit möglich, aber längst nicht zwingend.

Folgende Rechtsprechung ist zu diesen Fällen hervorzuheben:

 
Gericht Entscheidung Az. Quote Fall
LG Kaiserslautern Urt. v. 7.2.2014 3 O 323/13 100 % 0,9 ‰
KG Beschl. v. 28.9.2010 6 U 87/10 80 % 1,05 ‰
OLG Karlsruhe Urt. v. 15.4.2014 9 U 135/13 75 % 1,00 ‰
OLG Saarbrücken Urt. v. 30.10.2014 4 U 165/13 75 % 0,93 ‰
LG Bochum Urt. v. 2.3.2012 I-5 S 102/11 2/3 0,95 ‰
OLG Hamm Urt. v. 20.8.2010 20 U 74/10 50 % 0,59 ‰
LG Flensburg Urt. v. 24.8.2011 4 O 9/11 50 % 0,33 ‰
OLG Düsseldorf

Urt. v. 23.12.2010

(VR kürzte nur 25 %!)
4 U 101/10 25 % 0,55 ‰

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