Die erstattungsberechtigte Partei hat gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO den Ansatz – hier also den Anfall der 1,2 Terminsgebühr – im Kostenfestsetzungsverfahren darzulegen und glaubhaft zu machen. Dabei kann sie sich der in § 294 ZPO aufgeführten Mittel der Glaubhaftmachung bedienen. Hierzu gehören grundsätzlich alle Beweismittel mit Ausnahme derjenigen, die eine nicht sofort durchzuführende Beweisaufnahme voraussetzen. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind üblicherweise die Vorlegung von Urkunden oder die Versicherung an Eides statt erfolgversprechende Mittel der Glaubhaftmachung. Somit reicht es aus, wenn der Prozessbevollmächtigte der erstattungsberechtigten Partei im Kostenfestsetzungsverfahren vorträgt, er habe die Sach- und Rechtslage mit dem Richter erörtert, und er diesen Vortrag eidesstattlich oder anwaltlich versichert.
Ein weiteres Mittel der Glaubhaftmachung wäre auch die Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift. Allerdings gehört der Umstand, dass der erschienene Rechtsanwalt seine schriftlich angekündigten Anträge aufgrund einer – einseitigen – Erörterung mit dem Gericht geändert hat, nicht zum gesetzlichen Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung (s. § 160 ZPO).
Praxishinweis:
Gleichwohl sollte der Prozessbevollmächtigte den Richter bitten, diese Erörterung in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Dabei kann er – insbesondere bei einem älteren Richter – auf die früher gehandhabte Verfahrensweise zur Protokollierung der Erörterung der Sach- und Rechtslage für den Anfall der damaligen Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO verweisen.
Lehnt der Richter jedoch eine Protokollierung der Erörterung ab, hat die erstattungsberechtigte Partei immer noch die Möglichkeit, die Voraussetzungen für den Anfall der vollen Terminsgebühr durch eidesstattliche oder anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten glaubhaft zu machen.
Praxishinweis:
Der entsprechende Vortrag und seine Glaubhaftmachung sollten bereits in dem Kostenfestsetzungsantrag erfolgen. Um dem Rechtspfleger die – positive – Entscheidung über seinen Kostenfestsetzungsantrag zu erleichtern, sollte der Rechtsanwalt seinen Vortrag noch mit einigen seinen Antrag stützenden Hinweisen aus der Rechtsprechung anreichern.
Dies hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht getan, sondern er hat seine anwaltliche Versicherung erst im Beschwerdeverfahren vor dem OLG vorgelegt. Bei entsprechendem Vortrag und einer Glaubhaftmachung bereits im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Rechtspfleger wäre der Klägerin das Beschwerdeverfahren wohl erspart geblieben.