Drohnen sind sog. unbemannte Luftfahrtsysteme, die offenbar einen Hang zur Bedrohlichkeit haben. Nicht ohne Grund geht deshalb die Polizei in Holland einen bemerkenswerten Weg, um etwas gegen potentiell gefährliche Drohnen zu unternehmen. Sie richtet nämlich seit kurzem junge Weißkopfadler auf Drohnen ab, was weltweit einzigartig ist. Die Greifvögel schlagen nicht nur die Drohne in der Luft, sondern halten sie mit ihren Fängen fest und bringen ihre Beute sicher zur Erde. Damit sich die Vögel nicht an den Rotoren verletzen, werden spezielle Sicherheitsschuhe an ihren Krallen angebracht. Eine fantasievolle Abwehrmaßnahme!
In Deutschland trat zum 1. Oktober der zweite Teil der neuen Drohnen-Verordnung in Kraft, die vom Bundesverkehrsministerium überwiegend mit Wirkung zum 7.4.2017 erlassen wurde. Diese „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ reglementiert vor allem und grundsätzlich die Zulassung und Verwendung solcher Luftfahrzeuge, um damit für mehr Sicherheit am nationalen Himmel zu sorgen. Zusätzlich müssen nun seit Oktober 2017 alle unbemannten Flugobjekte (ab 250 g Gewicht) eine Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers tragen. Mit dieser Kennzeichnungspflicht ist im Schadensfall nicht so leicht eine Unfallflucht möglich. Ab 2 kg ist seit dem genannten Zeitpunkt eine Art Drohnen-Führerschein erforderlich. Dieser beinhaltet einen Kenntnisnachweis, der vom Luftfahrt-Bundesamt bescheinigt wird.
Bei der Deutschen Flugsicherung (DFS) ist man angesichts von Hunderttausenden verkaufter Flugmodelle (eine Hochrechnung geht von bis zu 1 Mio. in nächster Zeit aus) alarmiert. Schon ab 20 EUR sind die Miniflieger laut Stiftung Warentest erhältlich. Das Geschäft mit den zivilen Fluggeräten boomt. Fachkenner sagen ganz klar, dass die aktuelle Gefahr für die zivile Luftfahrt von der „Drohne für jedermann“ ausgehe. Sie mache das Fliegen gefährlich. Die DFS warnte schon vor Jahren: „Drohnen gefährden den Flugverkehr!“
Der Bundesverkehrsminister wies ausdrücklich auch darauf hin, dass „je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen“ wird. Dies gilt sowohl im deutschen Luftraum als auch international. Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) regelt in den §§ 33 ff. die Haftung für Personen- und Sachschäden Dritter, die von Luftfahrzeugen bei Unfällen in Deutschland angerichtet werden. In diese Unfallhaftung sind auch Drohnen eingeschlossen, wobei bei diesen nach der Luftverkehrsordnung noch nach dem Verwendungszweck (Freizeitgestaltung/Gewerbe) unterschieden wird. Es handelt sich um eine sehr strenge Art der Gefährdungshaftung, die praktisch keine Ausnahmen (wie etwa den Einwand eines unabwendbaren Ereignisses oder höherer Gewalt) zulässt. Es haftet immer der Halter der Drohne, der ja meist auch deren Eigentümer ist.
Aufgrund der Zunahme der privaten Drohnennutzung dürfte es auch in der anwaltlichen Praxis vermehrt zu einer rechtlichen Bewertung der Haftungs- und Versicherungsfragen kommen.
So ist in München im November 2016 eine Drohne gegen die Scheibe des Dreh-Restaurants im Olympiaturm gekracht und aus einer Höhe von 181 Metern abgestürzt. Dabei verfehlte sie eine Familie nur knapp. Laut dem Münchner Merkur hat sich die Zahl der gefährlichen Vorfälle mit Drohnen 2016 gegenüber den Vorjahren vervielfacht. Bereits eine dreistellige Zahl solcher „Fastunfälle“ wurde bisher registriert.
Drohnen können vom Radar nicht erfasst werden, dafür sind sie zu klein. So hat sich in Hamburg, einem Dorado für unbemannte Fluggeräte, im Oktober 2016 ebenfalls ein Beinaheunfall ereignet – zwischen einer Drohne und einem Verkehrsflugzeug, das sich im Landeanflug befand!
Wenn eine Drohne vom Himmel fällt, etwa auf ein gerade darunter befindliches Auto oder gar auf spielende Kinder, kommen die §§ 33 ff. LuftVG zur Anwendung: „Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, (...) verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.“ Zu beachten ist allerdings § 40 LuftVG, wonach der Ersatzberechtigte innerhalb von drei Monaten dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzuzeigen hat.
Der Halter eines Luftfahrzeugs ist gem. § 43 LuftVG verpflichtet, wegen seiner Schadensersatzhaftung eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Denn für Schäden durch Drohnen wird, unabhängig vom Gewicht des Fluggeräts, gehaftet. Dabei ist eine Mindestversicherungssumme von 10 Mio. Euro sinnvoll. Eine Reihe von Privathaftpflichtversicherungen enthält bereits einen Drohnenschutz (bis max. 5 kg). Anderenfalls muss eine spezielle Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, etwa wenn das Flugobjekt schwerer ist oder gewerblich genutzt wird. Nur in den eigenen vier Wänden ist keine Versicherung erforderlich.
Ein Blick ins Nachbarland Österreich lässt die dortige Rechtslage für Drohnen wie folgt erkennen: Grundsätzlich ist eine Betriebsbewilligung (Aufstiegserlaubnis) von der Luftfahrtbehörde Austrocontrol notwendig. Die §§ 148 ff. Luftfahr...